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den Lehrgegenständen nicht bloß der Oberclasse, sondern des gesammten Gymnasiums gründlich
und mit dem nöthigen Erfolg beschäftigt hat.
Dem Privatstudierenden ist die Wahl nicht freigestellt, bei welcher Studienanstalt er sich
der Absolutorlalprüfung unterzlehen will. Vielmehr wird derselbe auf sein Ansuchen von dem
k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einem Gymnasium
zur Prüfung zugewiesen.
Titel VI.
Von der Schulzucht.
. 40.
Von dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten wird
eine allgemeine Disciplinarordnung erlassen, welche die für alle Studienanstalten in gleicher
Weise geltenden Normen enthält.
Daneben können für die einzelnen Studienanstalten mit Berücksichtigung ihrer localen
Verhältnisse entworfene besondere Schulsatzungen bestehen, dieselben unterliegen aber der Ge-
nehmigung des genannten k. Staatsministeriums.
Zur Handhabung der Schulzucht stehen den Studienanstalten und deren Lehrern zu Gebote:
a) Schulstrafen, welche von jedem der betreffenden Lehrer verhängt werden können:
1) Verweis,
2) Anweisung eines abgesonderten Platzes während der Lehrstunde,
3) Hausarrest für einen halben oder ganzen Tag,
4) Schularrest mit zweckmäßiger Beschäftigung bis zu zwei Stunden;
b) Rectoratsstrafen:
1) Verweis,
2) Carcer (Arrest bei verschlossener Thüre),
3) Entziehung der Schulgeldfreiheit oder anderer Unterstützungen,
4) Androhung der Dimission.
Rectoratsstrafen sind in den Semestral= und Jahreszeugnissen vorzumerken.
Erweisen sich diese Strafen als fruchtlos, oder kommen schwerere Vergehen in Frage, so er-
folgt die Dimission. "
Die Dimission (Entfernung von der Anstalt) kann nur durch einen, wenigstens mit