Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

498 
Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu beren Uebernahme die Lehrer ange- 
wiesen werden können, beträgt für einen Gymnasialprofessor 20, für einen Studienlehrer 22. 
In gleicher Weise sind Fachlehrer, welche den Charakter von Gymnasialprofessoren oder Stu- 
dienlehrern besitzen, zu 20, beziehungsweise 22 wöchentlichen Lehrstunden verpflichtet. 
Für das Lehrfach der Mathematik ist an jeder Studienanstalt ein eigener Professor be- 
stellt. Ebenso bestehen je nach Bedürfniß für den Religionsunterricht und für die neueren 
Sprachen besondere Lehrer. 
Der Geschichtsunterricht wird entweder von dem Claßlehrer, wenn derselbe die erforderliche 
Befähigung nachgewiesen hat, oder von einem andern dafür geprüften Lehrer der Anstalt ertheilt. 
Außerdem werden je nach Bedürfniß den Studienanstalten aus der Zahl der geprüften 
Lehramtscandidaten ständige Assistenten und zeitweise Hilfslehrer beigegeben. 
Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen z. B. bei Erkrankung eines Collegen vorüber- 
gehende Aushilfe zu leisten. 
Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hiedurch nicht 
das Interesse der Anstalt Nachtheil erleidet. Kein Lehrer darf an Schüler einer Classe, in 
welcher er Unterricht ertheilt, oder an Schüler der nächst niederen Classe Privatunterricht er- 
theilen; auf die Ertheilung von Privotunterricht an Privatstudierende, welche im nächsten Jahre 
in die Anstalt einzutreten beabsichtigen, findet dieses Berbot analoge Anwendung. 
F. 43. 
Zur Berathung aller wichtigeren Angelegenheiten der Schule, zur Erhaltung der Einheit 
und des Zusommenhanges des Unterrichts und eines übereinstimmenden Verfahrens in demselben, 
zur wechselseitigen Mittheilung aller auf die Zustände der Anstalt bezüglichen Wahrnehmungen 
finden theils in regelmäßigen Zwischenräumen, theils auf besondere Veranlassung Lehrerconfe= 
renzen statt, welchen sich ohne die triftigsten Gründe kein Lehrer entziehen darf. 
Den Lehrerrath bilden die sämmtlichen für die wissenschaftlichen Fächer angestellten Lehrer 
der Anstalt einschließlich des Religionslehrers. 
Nebenlehrer, Hilfelehrer und Assistenten sind zum Lehrerrathe beizuziehen, wenn Veran- 
lassung besteht, von ihnen Aufschlüsse zu erholen. 
Die Aufgaben des Lehrerrathes im Einzelnen sind Berathungen über den Zustand der 
Anstalt und über allgemeine Anokdnungen didaktischer und disciplinärer Natur, Vertheilung der 
Unterrichtsfächer und Lehrpensa, Wahl der Lehrbücher, Feststellung der Zahl der Schul= und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.