Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

K 42. 499 
Hausaufgaben; Beschlußfassung über Altersdispensationen, über die Aufnahme auf Probe zu- 
gelassener Schüler, üher das Vorrücken der Schüler (Ueberspringen einer Classe), Ergänzung 
und Verbesserung der Lehrattribute; endlich Bestrafung von schwereren Disciplinarfällen. 
Die Zusammenberufung des Lehrerrathes hat in jedem Semester mindestens zweimal und 
außerdem bei besonderer Veranlassung stattzufinden. Jeder Lehrer der Studienanstalt hat das 
Recht, in Schulangelegenheiten den Rector zu einer allgemeinen Versammlung der Lehrer zu 
veranlassen, in welcher jeder seine Bemerkungen, Anfragen und Wünsche der Berathung unter- 
werfen kanm. 
Die Berufung und Leitung der Conferenzen des Lehrerrathes erfolgt durch den Rector. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Rector. 
Wenn der Rector durch einen Beschluß des Lehrerrathes das Interesse der Anstalt für 
gefährdet erachtet, kann er den Vollzug des Beschlusses bis zum Eintreffen höherer Entschei- 
dung sistiren. 
Ueber jede Conferenz ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nicht nur die Anzeige der 
besprochenen Gegenstände, sondern auch die gefaßten Beschlüsse und deren Motivirung zu ent- 
halten hat. Diese Protokolle sind dem am Schlusse jedes Schuljahres von dem Rectorate 
über den Stand der Studienanstalt zu erstattenden Berichte im Originale bekzulegen. 
Titel VIII. 
Von den Schuloisitationen und den Heziehungen der Studienanstalten zum k. Staatsmini- 
sterinm des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und zur Kreisregierung. 
G. 44. 
Um die Einhaltung des Lehrplanes, den Fortgang des Unterrichtes und die Handhabung 
der Schulzucht zu überwachen, werden von Zeit zu Zelt Visitationen der Studienanstalten durch 
Ministerialcommissäre vorgenommen. 
Bei dieser Visitation sind die Zustände der Anstalten, sowie deren Bedürfnisse genau zu 
untersuchen und wo Mißstände sich zeigen, ist schleunige Abhilfe entweder sogleich an Ort und 
Stelle zu treffen oder weiter zu veranlassen. 6 
Die Kreisregierung übt über die Studienanstalten nach den bestehenden Bestimmungen 
unbeschadet der inneren Selbstständigkeit dieser Anstalten das Oberaufsichtsrecht aus. Nach dem 
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