Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

42. 501 
Die Zahl der Studienlehrer richtet sich theils nach der Schllerzahl, theils nach den ver- 
fügbaren Mitteln und wird für jede isolirte Lateinschule vom k. Staatsministerium des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten festgestellt; es ist statthaft, daß ein Studienlehrer das 
Ordinariat an zwei Classen führe, wenn dieselben nur schwach besucht sind. Die Zahl der 
von einem Studienlehrer zu übernehmenden Lehrstunden kann unabhängig von den Bestimmungen 
des S. 42 Absatz 6 an isolirten Lateinschulen von geringerer Schülerzahl verhältnißmäßig er- 
höht werden. 
Titel X. 
Von besonderen Unterrichts- und Erziehungsanstalten. 
g. 49. 
Die inneren Einrichtungen der k. Erziehungshäuser, Seminarien und Alumnate, deren 
Zöglinge dic öffentlichen Lehranstalten besuchen, dürfen mit den Vorschriften der gegenwärtigen 
Studienordnung nicht im Widerspruche stehen. 
G. 50. 
Die Crrichtung von Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten, an welchen die für das 
Gymnasium oder für die Lateinschule obligatorischen Unterrichtsgegenstände gelehrt werden sollen, 
hat sich nach den hiefür bestehenden besondercn Bestimmungen zu bemessen. 
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