Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

508. 
II. Der erste oder unterste Curs des — sechs Curse umfassenden — Realgymnasiums 
neuer Formation tritt sofort mit dem Schuljahre 187405, der zweite Curs des Realgymnasiums 
aber erst mit dem Schuljahre 1878/76 in's Leben. 
III. Die vier Curse der gegenwärtig bestehenden Realgymnasien bilden mit Einführung 
der neuen Schulordnung sofort die vier obersten Curse der Realgymnasien neuer Ordnung und 
schließen sich als solche an die in Ziffer II erwähnten, durch die neue Schulordnung eingeführten 
zwei untersten Curse an. 
Der dermalige erste Curs des Realgymnasiums bildet sonach vom angegebenen Zeitpunkte 
an den dritten Curs des Realgymnasiums neuer Formation und die demselben folgenden 
höheren Curse sind fortam ebenso mit den ihrer Reihenfolge entsprechenden höheren Ordnungs- 
ziffern zu bezeichnen. 
IV. Der Eintritt in den ersten oder untersten Curs des Realgymnasiums neuer For- 
matson ist für das Jahr 187½5 durch den Nachweis eines Lebensalters von 12 bis 15 
Jahren, sowie dadurch bedingt, daß der betheiligte Schüler entweder 
a) die zweite Classe der Lateinschule seitheriger Organisation besucht und die Berechtl- 
gung zum Vorrücken in die dritte Lateinschulelasse nachweislich erhalten hat, oder 
b) die zu diesem Behufe abzuhaltende Aufnahmsprüfung bestehe, welche sich auf die 
Lehrziele der zwei unteren Classen der Lateinschule bisheriger Organisation zu er- 
strecken hat. 
Schüler der zweiten Classe der Lateinschule seitheriger Organisation, welchen am Schlusse 
des Schuljahres 1873//4 die Erlaubniß zum Vorrücken in die nächst höhere Lateinclasse unbedingt 
verweigert wurde, dürfen im Jahre 1874 zur Aufnahmsprüfung für das Realgymnasium nicht 
zugelassen werden. 
V. Schüler, welche im Jahre 1873/24 die vierte Classe der Lateinschule seitheriger 
Organisation besucht und die Berechtigung zum Uebertritte in das humanistische Gymnasium 
erlangt haben, können mit Beginn des Jahres 187½5 ohne weitere Prüfung in den dritten 
Curs des Realgymnasiums neuer Ordnung übertreten. 
Ebenso ist denjenigen Schülern, welche im Schuljahre 1871/75 die fünfte Classe der 
Lateinschule neuer Formation besuchen und ani Schlusse des genannten Jahres die Befähigung 
zum Uebertritte in das humanistische Gymnasium erlangen, mit Beginn des Schuljahres 18756 
der Eintritt in den dritten Curs des Realgymnasiums neuer Formation ohne weitere Prüfung gestattet. 
VI. Die für die Aufnahme in den dritten Curs des Realgymnasiums neuer Organisation
	        
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