Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

14. 
Geschichte. 
Der Geschichtsunterricht in den beiden unteren Cursen des Realgymnasiums soll die 
Schüler auf elementare Weise in die Geschichte einführen. Es hat sich derselbe deshalb 
hauptsächlich an das Leben und die Thaten hervorragender Männer anzuschließen und mur die 
wichtigsten Thatsachen und Jahreszahlen dem Gedächtnisse der Schüler einzuprägen. 
Im l. Curse wird nach kurzer Wiederholung der älteren Geschichte die römische Kaiser- 
geschichte und die deutsche Geschichte bis zum Ende des Mittelalters mit besonderer Berück- 
sichtigung der bayerischen Geschichte behandelt. 
Im II. Curse ist die deutsche Geschichte bis auf die neuere Zeit fortzuführen und 
hiebei gleichfalls der bayerischen Geschichte eine besondere Berücksichtigung zuzuwenden. 
In den vier oberen Cursen ist das ganze Gebiet der Geschichte in eingehenderer 
Weise zu behandelu und zwar 
im III. Curse die alte Geschichte, 
im IV. Curse die Geschichte des Mittelalters, 
im V. Curse die neuere Geschichte bis zum siebenjährigen Kriege einschlüssig, und 
im VI. Curse die neuere Geschichte von da bis auf die neueste Zeit Besonders 
eingehend ist die deutsche Geschichte und im engsten Anschlusse an dieselbe die Geschichte Bayerns 
und seines Regentenhauses zu behandeln. 
Dabei soll in den 4 oberen Cursen am Anfange eines jeden Schuljahres eine summarische 
Uebersicht der im vorausgegangenen Schuljahre gelösten Lehraufgabe gegeben und gelegentlich 
auf die Hauptquellen der Geschichte und auf die vorzüglichsten historischen Werke hingewiesen 
werden. 
Der geschichtliche Unterricht soll sich nicht auf die Einübung eines gegebenen Memorir= 
stoffes beschränken, sondern in einer dem Verständniß der Schüler angemessenen, anschaulichen 
und das sittliche Gefühl anregenden Weise ertheilt werden. Der freie Vortrag der Lehrer und 
die Mittheilung anzlehender Stellen aus mustergiltigen Geschichtswerken werden zur Belebung 
des Unterrichts dienen. Beim Vortrage der Geschichte ist auch auf die Befestigung und Er- 
weiterung der geographischen Kenntnisse der Schüler sorgfältigst Bedacht zu nehmen. 
Eine Scheidung des Geschichtsunterrichts nach den Confessionen der Schüler findet nicht statt.
	        
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