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befördert und in diesem Verschlusse so lange belassen werden, bis sie an den Fabri-
kanten zur Verarbeitung gelangt, oder in ein anderes Land, in welchem die Einfuhr
gestattet ist, gebracht wird;
3) die Eisenbahnwagen, in welchen die Wolle befördert wird, müssen desinficirt werden
und der Absender, beziehungsweise Empfänger der Wolle hat die Kosten der Desin-
fection der Wagen zu tragen. 6
Obige Vorschriften über die Einfuhr von Schafwolle aus Ungarn und Böhmen finden
auf die Einfuhr von Schafwolle aus den übrigen seuchefreien Kronländern Oesterreichs,
insoferne der Transport über Böhmen, Oberösterreich oder Salzburg erfolgt, gleichmäßig An-
wendung.
Die Durchfuhr von Schafwolle aus den bezeichneten Ländern ist unter den oben aufge-
führten Bedingungen gleichfalls gestattet; überdieß muß an den Eintrittsorten die Zustim-
mung der Reglerung des Landes nachgewiesen werden, in welches die Einfuhr erfolgt.
Dieser Nachweis ist nicht erforderlich bei der Durchfuhr von Schafwolle aus Ungarn
nach Württemberg, indem die k. württembergische Regicrung ihre Zustimmung hiezu unter Vor-
aussetzung der Erfüllung der übrigen oben erwähnten Bedingungen im Voraus erklärt hat.
München, den 12. Januar 1874.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
v. Pfeufer.
Durch den Minister
der Generalsecretär,
Ministerialrath von Du Bois.