Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

43. 529 
dienjahres noch zweifelhaft geblieben ist, sind am Anfange des nächsten Schuljahres einer Prü- 
fung aus jenen Fächern zu unterwerfen, in welchen sie keine genügenden Fortschritte gemacht 
haben; bei unbefriedigendem Ausfall dieser Prüfung können sie durch Beschluß des Lehrerrathes 
in den nächst unteren Curs zurückgewiesen werden. Dasselbe hat zu geschehen, wenn ein Schüler 
die ihm ausnahmsweise bewilligte sechswöchentliche Probe (S. 22) nicht genügend besteht. 
Wer nach zweijährigem Besuche eines Curses nicht die Befähigung zum Uebertritte in 
den nächst höheren erlangt, ist von der Anstalt zu entfernen, ebenso auch Derjenige, der bereits 
früher einen Curs repetirt hat und nun bei nochmaliger Wiederholung eines höheren Curses 
das für denselben festgesetzte Alter überschreiten würde. 
Ein Schüler, welcher kurz vor Jahresschluß, phne daß über seine Befähigung zum Vor- 
rücken bereits eine Bestimmung getroffen wäre, aus der Anstalt ausgetreten ist, kann zur Auf- 
nahmsprüfung für den nächst höhern Curs bloß durch motivirten Lehrerrathsbeschluß zuge- 
lassen werven. 
§. 27. 
Auf Grund ihrer Leistungen und ihres sittlichen Verhaltens werden den Schüllern regel- 
mäßig Semestral= und Jahres-Zeugnisse, nach den unter Beillage 1I und II angefügten Mustern 
ausgestellt, welche zunächst ein allgemeines Urtheil über Fleiß, Betragen und Leistungen des 
Schülers enthalten, dann aber dessen Fortschritte in den einzelnen Fächern mit den Worten 
„sehr gut,“ „gut,“ „mittelmäßig,“ und „ungenügend" bezeichnen. 
Das am Schlusse des Sommersemesters ausgestellte Zeugniß hat anzugeben, ob der be- 
theiligte Schüler die Bewilligung zum Aufsteigen in den nächst höheren Curs erhalten habe 
oder nicht, oder ob und aus welchen Lehrgegenständen er sich etwa am Anfange des nächsten 
Schuljahres einer Prüfung zu unterwerfen habe. (§. 26.) 
Die Ertheilung einer allgemeinen Censurnote findet nicht statt. 
Den Anstalten bleibt es überlassen, je nach Bedürfniß und Thunlichkeit der Eltern auch 
außer den Semestralzeugnissen von den Leistungen der Schüler Kenntniß zu geben. 
Außerdem sind die Lehrer verpflichtet, über jeden Schüler auf Grund ihrer während des 
Schuljahres gemachten Beobachtungen eine eingehendere Censur zu entwerfen, in welcher die 
geistige Begabung und sonstige Individualität desselben vom pädagogischen Gesichtspunkte aus 
ihre Würdigung zu finden hat. 
Diese Censuren dienen zunächst nur zur Kenntniß des Lehrerrathes, werden aber unter 
Unständen auch den Eltern oder Vormündern der Schüler auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.
	        
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