Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

¼ 43. 531 
g. 30. 
Schriftliche Prüfung. 
Die schriftliche Prüfung beginnt am 15. Juli oder wenn auf diesen Tag ein Samstag 
oder Sonntag fällt, am 17. oder 16. Juli und dauert 4 Tage. 
Dieselbe umfaßt: 
Am ersten Prüfungstage: 
a) eine deutsche Ausarbeitung Vormittags von 7 bis 11 Uhr, 
b) Aufgaben aus der descriptiven Geometrie oder aus der Stereometrie Nachmittags 
von 3 bis 5 Uhr; 
am zweiten Prüfungstage: 
a) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in's Französische — Vormittags von 7 
bis 10 Uhr, 
b) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in's Englische — Nachmittags von 3 
bis 6 Uhr; 
am dritten Prüfungstage: 
a) Aufgaben aus den mathematischen Fächern Vormittags von 7 bis 11 Uhr, 
b) Aufgaben aus der Chemie und Mineralogie Nachmittags von 3 bis 5 Uhr; 
am vierten Prüfungstage: 
a) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in's Lateinische — Vormittags von 7 
bis 11 Uhr, 
b) Aufzaben aus der Pbysik — Nachmittags von 3 bis 5 Uhr. 
Die schriftliche Prüfung wird regelmäßig durch einen prüfungefreien Tag unterbrochen. 
Die Aufgaben für die schriftliche Absolutorialprüfung werden vom kgl. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten festgestellt und verschlossen dem Vorstande 
der Prüfungscommission zugesendet, welcher die Erssfnung unmittelbar vor der Bekanntgabe 
und in Gegenwart der Erxaminanden vorzunehmen hat. 
l 31. 
Die Bearbeitung hat unter Aufsicht zweier Lehrer, von denen jedenfalls Einer der Prü- 
fungscommission angehören muß, stattzufinden und diese sind verpflichtet, darüber zu wachen, 
daß kein Unterschleif getrieben und daß die zur Beantwortung gestattete Zelt nicht über- 
schritten werde. 
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