Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

.M 43. 533 
Nach erfolgter primärer Correctur und Censur vollzieht ein Mitglied der Prüfungscom- 
mission die Nachcensur und es werden hierauf die sämmtlichen schriftlichen Arbeiten unter den 
übrigen Commissionsmitgliedern zur Durchsicht in Umlauf gesetzt, worauf die Prüfungscom= 
mission die Censuren für die schriftlichen Arbeiten feststellt. 
Der k. Ministerialcommissär ist ermächtigt, die Correctur und Censur der schriftlichen 
Arbeiten zu revidiren, etwaige Bedenken der Prüfungscommission mitzutheilen und nöthigenfalls 
eine nochmalige Beschlußfassung darüber zu veranlassen. 
g. 33. 
Mündliche Prüfung. 
Nach Beendigung der Correctur der schriftlichen Arbeiten wird die mündliche Prüfung 
abgehalten. 
Dieselbe erstreckt sich auf die 
a) Uebersetzung und Erklärung je einer Stelle aus den in dem obersten Curse behandelten 
römischen, franzssischen und englischen Schriftstellern; 
b) Uebersetzung einer noch nicht gelesenen leichteren Stelle eines römischen, französischen 
und englischen Prosaikers; 
c) Beantwortung von Fragen aus dem im obersten Curse behandelten mathematischen 
Lehrstoffe; 
4) Beantwortung von Fragen aus der Chemie; 
e) Beantwortung von Fragen aus der Geschichte. 
Die Auswahl der Schriftsteller und der Prüfungsthemata ist dem Vorstande der Prü- 
fungscommission überlassen. 
Bei der mündlichen Prüfung aus der Geschichte ist von dem Abiturienten eine übersicht- 
liche Kenntniß der hauptsächlichsten Thatsachen der allgemeinen Weltgeschichte und eine genauere 
Kenntniß der römischen, griechischen und deutschen Geschichte zu verlangen. 
Von der bayerischen Geschichte sind besonders die Partieen zu berücksichtigen, welche in 
das Gebiet der allgemeinen und deutschen Geschichte eingreifen. 
Wie lange der einzelne Schüler aus den treffenden Gegenstenden geprüft werden sol, ist 
dem Ermessen des Prüfungscommissärs überlassen. 
Examinanden, deren Reife nach ihren Jahresleistungen und dem Ergebnisse der schrift- 
89.
	        
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