Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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prüfung anmelden, ein Sittenzeugniß, einen von ihnen verfaßten Lebensabriß und Zeugnisse 
über den genossenen Unterricht vorlegen. Die Prüfung derselben hat sich auch auf das Zeichnen 
zu erstrecken und in ihrem mündlichen Theile in eingehenderer Weise, als bei den übrigen Ab- 
solventen, zu ermitteln, ob sich der Examinand mit den Lehrgegenständen nicht bloß des obersten 
Curses, sondern des gesammten Realgymnasiums gründlich und mit dem nöthigen Erfolg be- 
schäftigt hat. 
Dem Privatstudierenden ist die Wahl nicht freigestellt, bei welcher Anstalt er sich der Ab- 
solutorialprüfung unterziehen will. Vielmehr wird derselbe auf sein Ansuchen von dem k. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einem Realgymnasium 
zur Prüfung zugewiesen. 
Titel VI. 
Von der Schulzucht. 
g. 38 
Von dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten wird 
eine allgemeine Disciplinarordnung erlassen, welche die für alle Realgymnasien gleichmäßig 
geltenden Normen enthilt 
Daneben können für die einzelnen Realgymnasien besondere, mit Berücksichtigung ihrer lo- 
calen Verhältnisse entworfene Schulsatzungen bestehen; dieselben unterliegen aber der Genehmigung 
es genannten k. Staatsministeriums. 
Zur Handhabung der Schulzucht stehen den Realgymnasien und deren Lehrern zu Gebote 
a) Schulstrafen, welche von jedem der betreffenden Lehrer verhängt werden können: 
1) Verweise, 
2) Anweisung eines abgesonderten Platzes während der Lehrstunden, 
3) Hausarrest für einen halben oder ganzen Tag, 
4) Schularrest mit zweckmäßiger Beschäftigung bis zu zwei Stunden; 
b) Rectoratsstrafen: 
1) Verweis, 
2) Carcer (Arrest bei verschlossener Thüre), 
3) Entziehung der Schulgeldfreiheit oder anderer Unterstützungen, 
4) Androhung der Dimission.
	        
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