Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Rectoratsstrafen sind in den Semestral= und Jahreszeugnissen vorzumerken. 
Erweisen sich diese Strafen als fruchtlos, oder kommen schwerere Vergehen in Frage, so 
erfolgt die Dimission. 
Die Dimission (Entfernung von der Anstalt) kann nur durch einen, wenigstens mit 
zwei Drittheilen der Stimmen gefaßten Beschluß des Lehrerraths verhängt werden, wogegen 
keine Berufung stattfindet. 
Der einmal Dimittirte kann an einem andern Realgymnasium wieder aufgenommen 
werden. Das Rectorat, bei welchem er sich zur Wiederaufnahme meldet, ist berechtigt, den- 
selben einer Aufnahmsprüfung zu unterwerfen. « 
Schüler, die zum zweitenmale dimittirt wurden, können nur zu einem letzten Versuche 
nach Verlauf eines Jahres die Wiederaufnahme on einem andern Realgymnasium nachsuchen. 
Ein Schüler, gegen welchen zum drittenmale die Dimissionsstrafe ausgesprochen wurde, 
kann an keiner Anstalt mehr ausgenommen werden. 
Die Exclusion oder Ausschließung von sämmtlichen Anstalten wird bei nachgewiesenen 
groben sittlichen Vergehen eines Schülers auf Antrag des Lehrerrathes von dem k. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten verfügt. 
Titel VII. 
Vorstand und Lehrer der Realgymnasten; Lehrerrath. 
§ 39. 
Jedes Realgymnasium wird von einem Vorstand, welcher den Namen „Rector“ führt, geleitet. 
Derselbe hat zugleich einen Theil des Unterrichtes mit den einschlägigen Correcturen zu 
übernehmen und kann je nach dem größeren oder kleineren Umfange der ihm obliegenden Rec- 
toratsgeschäfte mit Unterrichtsertheilung bis zu 12 wöchentlichen Stunden in Anspruch genom- 
men werden. 
An anderen Unterrichtsanstalten darf der Rector des Realgymnasiums keine Lehrstunden 
übkriehmen. 
Als Haupt der ganzen Anstalt hat der Reclor dafür zu sorgen, daß die Unterrichtsstun- 
den pünktlich und gewissenhaft gegeben, der Unterricht gefördert, die Disciplin gehandhabt, und 
die bezüglich des Studienwesens bestehenden Bestimmungen vollzogen werden. 
E ist verpflichtet, zu Anfang eines jeden Semesters sich mit den Lehrern über die Ge- 
genstände und den Gang des Unterrichtes zu berathen.
	        
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