Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

538. 
Die genauere Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa erfolgt nach Berathung 
in der Lehrerconferenz durch den Rector. 
Hiebei ist in erster Anie die Qualification der Lehrer maßgebend; besondere Würrsche 
derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den Interessen der Anstalt im Einklange stehen. 
Der Rector hat die einzelnen Curse während der Unterrichtsstunden hin und wieder zu 
besuchen und auf ein planmäßiges Ineinandergreifen des Unterrichts in den einzelnen Fächern 
hinzuwirken. 
Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu führen und 
darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost nehmen, die er dazu 
für geeignet erklärt hat. 
Der Rector beruft und leitet die Lehrerconferenz nach den in F. 41 enthaltenen Be- 
stimmungen. 
Ihm obliegt die feierliche Eröffnung und Schließung des Schuljahres, ferner die Leitung 
der Absolutorialprüfung, insoweit letztere nicht einem k. Ministeriolcommissär übertragen ist. 
Der Rector ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu 3 Tagen zu erthellen; handelt es 
sich um Urlaub auf längere Zeit, so ist die Genehmigung der k. Kreisregierung einzuholen. 
K. 40. 
An jedem Realgymnasium wird für die einzelnen Unterrichtsfächer die nöthige Zahl von 
Gymnasialprofessoren und Studienlehrern angestellt. 
Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer ange- 
wiesen werden können, beträgt für einen Gymnasialprosessor 20, für einen Studienlehrer 22, 
für die Professoren und Lehrer des Zeichnens jedoch 26 Stunden. 
Für den Unterricht in der Religion, im Turnen, in der Stenographie und wenn usthig 
im Gesang werden, insoweit für diese Fächer nicht anderweitige Vorsorge getroffen ist, besondere 
Lehrer in der Eigenschaft von Hilfslehrern aufgestellt. 
Ueberdies werden den Realgymnasien nach Bedürfniß Assistenten beigegeben. 
Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen, z. B. bei Erkrankung eines Collegen, vorüber- 
gehende Aushilfe zu leisten. 
Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hiedurch nicht 
das Interesse der Anstalt Nachtheil erleldet. Kein Lehrer darf an Schüler des Curses, in 
welchem er unterrichtet, oder an Schüler des nächst niederen Curses Privatunterricht ertheilen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.