Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

3. 539 
auch auf den Privatunterricht an Privatstudierende, welche im nächsten Jahre in die Anstalt 
einzutreten beabsichtigen, findet dieses Verbot analoge Anwendung. 
K. 41. 
Zur Berathung aller wichtigeren Angelegenheiten der Schule, zur Erhaltung der Einheit 
und des Zusammenhanges des Unterrichts und eines übereinstimmenden Verfahrens in demselben, 
zur wechselseitigen Mittheilung aller auf die Zustände der Anstalt bezüglichen Wahrnehmungen 
finden theils in regelmäßigen Zwischenräumen, theils auf besondere Veranlassung Lehrerconfe- 
renzen statt, welchen sich ohne die triftigsten Gründe kein Lehrer entziehen darf. 
Der Lehrerrath besteht aus den sämmtlichen Professoren und Studienlehrern der Anstalt 
sowie aus den etwaigen Verwesern wirklicher Lehrstellen. 
Hilfslehrer und Assistenten sind zum Lehrerrathe beizuziehen, wenn Veranlassung besteht, 
von ihnen Aufschlüsse zu erholen. 
Die Aufgaben des Lehrerrathes im Einzelnen sind: Berathungen über den Zustand der 
Anstalt und über allgemeine Anordnungen didaktischer und disciplinärer Natur, Vertheilung 
der Unterrichtsfächer und Lehrpensa, Wahl der Lehrbücher, Feststellung der Zahl der Schul- 
und Hausaufgaben, Beschlußfassung über Altersdispensatlonen, über die Aufnahme auf Probe 
zugelassener Schüler, über das Vorrücken der Schüler, Ergänzung und Verbesserung der Lehr- 
attribute, endlich Bestrafung von schwereren Disciplinarfällen. 
Der Lehrerrath tritt in jedem Semester mindestens zweimal und außerdem bei besonderer 
Veranlassung zusammen. Jeder Lehrer des Realgymnasiums hat das Recht, in Schulangele- 
genheiten den Rector zu einer allgemeinen Versammlung der Lehrer zu veranlassen, in welcher 
jeder seine Bemerkungen, Anfragen und Wünsche der Berathung unterwerfen kann. 
Die Berufung und Leitung der Conferenzen des Lehrerrathes erfolgt durch den Rector. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt; bei Simmengleichheit entscheidet 
der Rector. · 
Wenn der Rector durch einen Beschluß des Lehrerrathes das Interesse der Anstalt für 
gefährdet erachtet, hat er den Vollzug des Beschlusses bis zum Eintreffen höherer Entscheidung 
zu sistiren. 
Ueber jede Conferenz ist ein-Protokoll aufzunehmen, welches nicht nur die Anzeige der 
besprochenen Gegenstände, sondern auch die gefaßten Beschlüsse und deren kurze Motivirung zu 
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