Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

enthalten hat. Diese Protokolle sind von dem Rectorate dem am Schlusse jeden Schulschns 
über den Stand des Realgymnasiums zu erstattenden Berichte im Originale beizulegen. 
Titel VII. 
Ven den Schulrisilalionen und den Beziehnngen der Realgymnasien zum k. Slaatsminist 
rinm des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und zur Kreisregierung. 
S. 42. 
Um die Einhaltung des Lehrplanes, den Fortgang des Unterrichtes und die Handhabunz 
der Schulzucht zu überwachen, werden von Zeit zu Zeit Visitationen der Realgymnasien durg 
Ministerialcommissäre vorgenommen. 
Bei diesen Visitationen sind die Zustände der Anstalten, sowie deren Bedürfnisse genmn 
zu untersuchen und wo Mißstände sich zeigen, ist schleunige Abhilfe entweder sogleich an On 
und Stelle zu treffen oder weiter zu veranlassen. 
Die Kreisregierung übt über die Realgymnasien, unbeschadet der inneren Selbstständigset 
dieser Anstalten, nach den bestehenden Bestimmungen das Oberaufsichtsrecht aus. Nach Schluß 
des Schuljahres hat der Rector an dieselbe über den Gesammtzustand und die Bedürfnisse der 
Schule ausführlichen und wohlmotivirten Bericht zu erstatten. 
Titel IX. 
Von besonderen Unterrichts- und Exziehungs-Anstalten. 
. 43. 
Die Errichtung von Privat-Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten, an welchen die für 
das Realgymnasium obligatorischen Unterrichtsgegenstände gelehrt werden sollen, bemißt sich nach 
den hiefür erlassenen besonderen Bestimmungen. 
§. 44. 
Schlußbestimmung. 
Das Lehrprogramm der Realgymnmasien und die Bestimmungen über die Absolutorial- 
prüfungen derselben können vom k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten nach Bedürfniß modificirt und abgeändert werden.
	        
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