Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Artikel 56. „Die Schwurgerichte urtheilen: 
4) über die nach SF. 80 bis 92, dann 102 und 130 a des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich strafbaren Verbrechen und Vergehen; 
2) über die mittels eines Preßerzeugnisses verübten Verbrechen und Vergehen mit Ausnahme 
der nach Artikel 90 und 91 des gegenwärtigen Gesetzes im Wege der Privatklage zu 
verfolgenden Beleidigungen; 
3) über alle Verbrechen, welche mit Todesstrafe, lebenslänglicher Zuchthausstrafe oder 
Festungshaft oder mit einer im höchsten Maße die Dauer von fünf Jahren über- 
steigenden zeitigen Freiheitsstrafe bedroht sind, jedoch mit Ausnahme: 
a) des Meineides in den Fällen der §#. 153, 154 Abs. 1 und 155, 
b) der unzüchtigen Handlungen und des Mißbrauchs zum Beischlafe in den Fällen 
des S. 176, 
P) des Diebstahls in den Fällen der S# 243 und 244, 
d) der Hehlerei in den Fällen der S#. 260 und 261, jedoch in den Fällen des 
§. 261 Abs. 1 nur dann, wenn sie sich nicht auf einen Raub oder ein dem Raube 
gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, 
e) des Betrugs im Falle des F. 264 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich.“ 
Artikel 58. „Die Stadt= und Landgerichte urtheilen im ersten Rechtszuge vorbehaltlich 
besonderer gesetzlicher Bestimmungen: 
1) über alle Vergehen und sonstigen strafbaren Handlungen, welche mit einer in ihrem 
höchsten Maße die Dauer von drei Monaten nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder 
mit einer den Betrag ron 100 Thalern nicht übersteigenden Geldstrafe bedroht sind. 
Ist eine Geldstrafe von höherem Betrage neben oder alternativ mit einer Freiheits- 
strafe von nicht mehr als drei Monaten angedroht, so ist die Zuständigkeit der Stadt- 
und Landgerichte ausgeschlossen; 
2) über die nach §. 185 des Stuafgesetzbuches für das Deutsche Reich strasbaren Be- 
leidigungen, soferne nicht einer der in den S#. 196 und 197 desselben Gesetzbuches 
aufgeführten Fälle vorliegt; 
3) über die Vergehen: 
a) der Hausfriedensstsrung in den Fällen des 9. 123 Absatz 3, 
b) der nach F. 185 zu beahndenden Beleidigungen, auf welche der S. 196 Anwen-
	        
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