546
Die Gebühr für expresse Zustellung wird von der Telegraphenstation entrichtet, wenn der
Adressat der Depesche im Ortsbestellbezirke der Postanstalt des Bestimmungsortes sich befindet;
hat dagegen die expresse Zustellung im Landbestellbezirke zu erfolgen, so wird die Gebühr hiefür
vom Adressaten erhoben."“
München, den 2. September 1874.
v. Darenberger, Staaurath.
Der Generalsecretär:
Statt dessen
der k. Ministerlalrath
Frhr. v. Völderndorff.