Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Die Gebühr für expresse Zustellung wird von der Telegraphenstation entrichtet, wenn der 
Adressat der Depesche im Ortsbestellbezirke der Postanstalt des Bestimmungsortes sich befindet; 
hat dagegen die expresse Zustellung im Landbestellbezirke zu erfolgen, so wird die Gebühr hiefür 
vom Adressaten erhoben."“ 
München, den 2. September 1874. 
v. Darenberger, Staaurath. 
Der Generalsecretär: 
Statt dessen 
der k. Ministerlalrath 
Frhr. v. Völderndorff.