Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Die  Gebühr  für  expresse  Zustellung  wird  von  der  Telegraphenstation  entrichtet,  wenn  der
Adressat  der  Depesche  im  Ortsbestellbezirke  der  Postanstalt  des  Bestimmungsortes  sich  befindet;
hat  dagegen  die  expresse  Zustellung  im  Landbestellbezirke  zu  erfolgen,  so  wird  die  Gebühr  hiefür
vom  Adressaten  erhoben."“

München,  den  2.  September  1874.

v.  Darenberger,  Staaurath.

Der  Generalsecretär:
Statt  dessen
der  k.  Ministerlalrath
Frhr.  v.  Völderndorff.