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Geseh-und Verediungs glltt
für das
Königreich Vayern.
W 47.
München, den 11. November 1874.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 3. November 1874, die Verwaltung der Aufschlaggefälle betreffend.
Bekanntmachung, dle Verwaltung der Aufschlaggefälle betreffend.
Staateministerium der Finanzen.
Die im Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 9. Juni 1874, die Verwaltung der
Malzaufschlags= und Stempelgefälle betr., (Gesetz= und Verordnungsblatt Nro, 29 S. 334. fg.),
an die k. Zoll= und Aufschlagbehörden ergangene Anweisung wegen Rückvergütung
des Malzaufschlages für ausgeführtes Bier wird in nachfolgendem Abdrucke
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die früheren Anordnungen über
die Rückvergütung des Malzaufschlages, insowelt sie den Bestimmungen dieser Anweisung ent-
gegenstehen, außer Wirksamkeit zu treten haben.
Die übrigen zum Vollzuge der gedachten Allerhöchsten Verordnung erlassenen Instruktionen
für die k. Zoll= und Aufschlagbehörden werden, insoweit dieselben entweder allgemein ver-
bindliche Verwaltungsvorschriften enthalten oder deren Kenntniß für die Aufschlag-Interessenten
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