Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

47. 555 
. 3. 
Soll Bier mit Anspruch auf Rückvergltung des Malzaufschlages ausgeführt werden, so 
hat der Versender solches der Malzaufschlags-Einnehmerei seines Wohnortes, oder des Bezir- 
kes, in welchem er wohnt, mittelst einer schriftlichen Anmeldung nach Muster A anzuzeigen. A. 
Einer gleichzeitigen Vorführung des auszuführenden Bieres bedarf es nicht. 
Für den Fall, als Bier in Verpackung durch Ueberfässer oder sonstige Emballage ver- 
sendet werden will, hat der Versender in der Anmeldung den Tag, die Stunde und die Art 
der Verpackung zu bezeichnen; der Aufschlag-Einnehmer wird zu jener Zeit an dem Orte der 
Verpackung wenn thunlich erscheinen und hiebei kontrollren, ob die verpackt werdenden Fässer 
auf die angemeldete Literzahl abgeeicht sind. 
Diese Controlübung ist sodann auf der Anmeldung durch den Aufschlag= Einnehmer zu 
bestätigen. Wenn jedoch rer Aufschlag-Einnehmer zu der angezeigten Stunde am Erscheinen 
verhindert ist, so kann die Verpackung und der Abgang des Bieres ohne die bezeichnete Con- 
trole erfolgen. 
C. 4. 
Findet der Malzaufschlags-Einnehmer, bei welchem die Anmelduug erfolgt, gegen tie 
Richtigkeit der Angaben, namentlich in Bezug auf die Declaration und den inländischen Ursprung 
des Bieres kein Bedenken, so ist die Anmeldung in das nach Muster B zu führende und am 
Schlusse eines jeden Monats an das Hauptamt einzusendende Register einzutragen. 
Ist die Aufschlag-Einnehmerel nicht mit einer Zoll= und Steuerstelle vereinigt, welche 
zur weiteren Abfertigung zuständig ist, so erhält der Versender die mit dem Visa und dem 
Diensistempel der Anmeldestelle versehene Anmeldung zurück. 
Vorschriftswidrig gefertigten Anmeldungen ist die Annahme zu verwelgern. 
g. b. 
Zur weiteren Abfertigung, beziehungsweise zur Ertheilung der den Anspruch auf Rück- 
vergütung des Malzaufschlages begründenden Ausgangsbescheinlgung sind außer den Uebergangs- 
stellen sämmtliche Hauptzollämter, die Nebenzollämter im Innern, dann die Nebenzollämter an 
der Grenze befugt. 
S. 6. 
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§. 7) oder mit 
ciner Vorabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (F. 8) erfolgen. b 
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