Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Soferne nicht schon mit der die Anmeldung entgegennehmenden Aufschlag-Eimehmere- 
eine Zoll= oder Steuerbehörde vereinigt ist, welche die weitere Abfertigung bewirken kann, hat 
der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten mß, 
das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten Amte zur Redoision zu stellen. 
Die Revision hat in einer genauen Prüfung der Richtigkeit der Declarations-Angaben 
zu bestehen. Namentlich ist für jedes Gebinde der Literinhalt — unter Berücksichtigung der 
auf der Anmeldung nach K. 3 Abs. 4 etwa enthaltenen Bestätigung — festzustellen und davon 
Ueberzeugung zu nehmen, daß die Gebinde unverdorbenes Bier enthalten und gehörig gefüllt sind. 
Wie weit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhaltes der Gebinde die Redision 
auszudehnen ist, bängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der Abfertigungsbeamten ab. 
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt. 
K. 7. 
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Ausgangsemte 
selbst erfolgen, so hat dieses Amt nach bewirkter Revision und Bescheinigung derselben auf der 
Anmeldung auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze auf Grund der eigenen Wahr- 
nehmung oder auf Grund der Angabe der Aufsichtsbediensteten zu bescheinigen. Bei der unmt- 
telbaren Ausfuhr in das Zollausland genügt zur Erlangung der Aufschlagsrückvergütung diese 
Ausfuhrbescheinigung des Grenzamtes auf der Anmeldung, welche sodann dem Transportanten 
zurückzustellen ist. 
In den übrigen Fällen unmittelbarer Ausfuhr bedarf es zur Erlangung der Rückrergu- 
tung noch der Eingangsbescheinigung, welche dem Transportanten nach seiner Wahl von der 
Steuerstelle des Bestimmungsortes oder von der gegenüberliegenden Uebergangsabfertigungsstelle 
des angrenzenden deutschen Staates auf der Anmeldung ertheilt werden wird. 
F. 8. 
Findet die Abfertigung bei einem anderen als dem Ausgangsamte statt, so hat jenes 
Amt nach gepflogener und bescheinigter Revision den Verschluß nach Erforderniß anzulegen und 
die Art der Verschlußenlage auf der Anmeldung vorzumerken. 
Verlangt hierauf der Versender keine Uebergangsschein-Ausfertigung, so ist lediglich mit 
der bescheinigten Anmeldung das Bier binnen einer von dem Abfertigungsamte angemessen zu 
bestimmenden und in der Anmeldung vorzutragenden Frist dem gewählten Ausgangsamte vor-
	        
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