Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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E. Die Einnehmerei stellt hierüber eine Recognition nach Muster E aus und trägt die im 
Laufe eines Monats einkommenden Anmeldungen in die nach Muster F zu führende Nach- 
weisung ein, wobei in Spalte 13 als Betrag der Rückvergütung des Malzaufschlages lediglich 
der Totalbetrag der nach dem Inhalte der je in einer Anmeldung vorgetragenen Gebinde sich 
berechnenden Rückvergütung einzusetzen ist. 
Nach Ablauf eines jeden Monats wird diese Nachweisung sammt den dazu gehörigen 
Anmeldungen an das vorgesetzte Hauptamt eingesendet. 
g. 11. 
Das Hauptamt bringt die eingesendeten Nachweisungen sammt Belegen und einer vom 
Hauptamte nach Muster G anzufertigenden Consignation innerhalb längstens 14 Tagen nach 
Monatsschluß der k. General-Zolladministration in Vorlage. Nach erfolgter revisorischer Prü- 
fung erhält das Hauptzollamt sämmtliche Vorlagen mit der Ermächtigung zurück, über die im 
der Consignation specificirten Beträge an rückzuvergütendem Malzaufschlag für die einzelnen 
. Versender Certisikate nach Muster II ausgustellen. 
Lettere sind dem Versender durch den betreffenden Malzaufschlagseinnehmer gegen Einzich- 
ung der Recognitien (§. 10) behändigen zu lassen 
g. 12. 
Die Certifikate werden bel Zahlungen von Malzaufschlagsgefällen zu dem Betrage, auf 
welchen sie lauten, statt baaren Geldes angenommen, jedoch auch unter der Voraussetzung, daß 
der treffende Aufschlag bereits bezahlt ist, und wenn der Versender es vorzieht, baar durch 
das Hauptzollamt honorirt. 
Die Certifikate werden indeß nur innerhalb des Verlaufes eines halben Jahres, vom 
Tage der Ausfertigung an gerechnet, in Zahlung angenommen oder baar realisirt; spätere 
Geltendmachung derselben ist unzulässig. 
§ 13. 
Ueber die während des Jahres geleisteten Malzaufschlags-Rückvergütungen wird vom Humt- 
amte nach Jahresschluß und längstens bis 1. Februar ein Verzeichniß nach Muster J ange- 
fertigt und mit den Monatsconsignationen, den betreffenden Nachweisungen sammt Anmeldungen, 
ferner den abquittirten Certificaten belegt, zur General-Zolladministration eingesendet, welche 
alsdann die Verrechnungseinweisung crläßt.
	        
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