Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

49. 573 
Beilage II. 
Bekanntmachung, die Stempelbefreiung für die in das Ausland versendeten Spielkarten betreffend. 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns über die Bitte der bürgerlichen Karten-Fabrikanten dahier, diejenigen 
Spielkarten, welche von ihnen in das Ausland versendet werden, von dem Stempel zu befreien, 
nach hierüber eingeholtem Gutachten der Steuer= und Domänen-Sektion Unser es geheimen 
Finanzministeriums und der General-Zoll= und Maut-Direktion umständlichen Vortrag erstatten 
lassen und beschließen hierauf, wie folgt: 
1) Sämmtlichen Karten-Fabrikanten Unseres Reiches wird von ihren in das Aus- 
lond versendet werdenden Spielkarten die Stempelbefreiuung unter der Bedingung 
zugestanden, daß sie die Paquete Spielkarten, welche zu dieser Versendung bestimmt 
sind, auf das Hallamt ihres Wohnortes bringen, dort verschnüren lassen und auf 
diese Art abschicken, wogegen sie von dem Hallamte eine Mautpollete erhalten, die 
sie an der Austritts-Station, von welcher der Zustand der Verschnürung genau 
untersucht werden muß, gegen Rezepisse abzulegen haben. 
2) Sollte an einem Orte, wo sich Karten-Fabrikanten befinden, kein Hallamt errichtet 
sein, so haben solche Fabrikanten die Obliegenheit, die Paquete Spielkarten, die sie 
in das Ausland versenden wollen, an das zunächst gelegene Hallamt zu schicken und 
dort die oben beschriebene Behandlung vornehmen zu lassen. 
3) Für alle Spielkarten, welche nicht zu obigem Zwecke der Versendung in das Aus- 
land bei einem Hall= oder Maut-Amte erscheinen, sondern ungesiegelt von 
einem inländischen Orte zum andern verschickt werden, bleibt die bestimmte Sicgel- 
strafe festgesetz. 
4) Auch dehnt sich obige Begünstigung nicht auf die Zwischenhändler aus, sondern 
beschränkt sich einzig und allein auf die Spielkarten-Fabrikanten. 
München, den 23. Jänner 1810. · 
Aus Seiner Koͤniglichen Majestät Spezial— Vollmacht. 
gez. Graf Morawitzki. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der General-Secretär 
gez. G. Geiger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.