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Beilage II.
Bekanntmachung, die Stempelbefreiung für die in das Ausland versendeten Spielkarten betreffend.
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns über die Bitte der bürgerlichen Karten-Fabrikanten dahier, diejenigen
Spielkarten, welche von ihnen in das Ausland versendet werden, von dem Stempel zu befreien,
nach hierüber eingeholtem Gutachten der Steuer= und Domänen-Sektion Unser es geheimen
Finanzministeriums und der General-Zoll= und Maut-Direktion umständlichen Vortrag erstatten
lassen und beschließen hierauf, wie folgt:
1) Sämmtlichen Karten-Fabrikanten Unseres Reiches wird von ihren in das Aus-
lond versendet werdenden Spielkarten die Stempelbefreiuung unter der Bedingung
zugestanden, daß sie die Paquete Spielkarten, welche zu dieser Versendung bestimmt
sind, auf das Hallamt ihres Wohnortes bringen, dort verschnüren lassen und auf
diese Art abschicken, wogegen sie von dem Hallamte eine Mautpollete erhalten, die
sie an der Austritts-Station, von welcher der Zustand der Verschnürung genau
untersucht werden muß, gegen Rezepisse abzulegen haben.
2) Sollte an einem Orte, wo sich Karten-Fabrikanten befinden, kein Hallamt errichtet
sein, so haben solche Fabrikanten die Obliegenheit, die Paquete Spielkarten, die sie
in das Ausland versenden wollen, an das zunächst gelegene Hallamt zu schicken und
dort die oben beschriebene Behandlung vornehmen zu lassen.
3) Für alle Spielkarten, welche nicht zu obigem Zwecke der Versendung in das Aus-
land bei einem Hall= oder Maut-Amte erscheinen, sondern ungesiegelt von
einem inländischen Orte zum andern verschickt werden, bleibt die bestimmte Sicgel-
strafe festgesetz.
4) Auch dehnt sich obige Begünstigung nicht auf die Zwischenhändler aus, sondern
beschränkt sich einzig und allein auf die Spielkarten-Fabrikanten.
München, den 23. Jänner 1810. ·
Aus Seiner Koͤniglichen Majestät Spezial— Vollmacht.
gez. Graf Morawitzki.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
der General-Secretär
gez. G. Geiger.