Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Beilage III. 
Verordnung, die Stemplung der Karten betreffend. 
Wir Marimilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir finden Uns durch vorgekommene Fälle veranlaßt, zur Beseitlgung aller weiteren 
irrigen Auslegung des § 25 der Stempelverordnung erläuterungsweise gesetzlich zu verordnen, 
daß, da den Kaufleuten, oder wem immer der Verkauf ungestempelter Spielkarten nicht zusteht, 
und im Inlande von Niemand mit ungestempelten Karten gespielt werden darf, bei dem Vor- 
finden ungestempelter Karten bei einem Handelsmann, oder wer es außer den berechtigten Karten- 
fabrikanten immer sei, die gesetzliche Strafe, welche auf den Verkauf bestimmt ist, auch volle 
Anwendung habe. Wonmach sich also Jedermann zu achten hat. 
München, den 3. März 1816. 
zo Max Joseph. 
gez. Graf von Montgelas. 
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl. 
der General-Secretär: 
gez. G. v. Geiger. 
Beilage IV. 
- Gesetz, die Stempelordnung betreffend. 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Zaiern. 
Nachdem Wir eine verbesserte Einrichtung im Stempelwesen der 7 oberen Kreise durch 
Aufhebung der bei den Reglerungen bestehenden Kreis-Siegelämter und durch Abordnung eines 
allgemeinen Stempelamtes in München, sowie eine Verbesserung der zur Staatsschulden-Tilgungs- 
kassa überwiesenen Stempelgefälle herbeizuführen gedenken, so haben Wir nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes, und nach erfolgtem Beirathe und der Zustimmung Unserer Lieben 
umd Getreuen, der Stände des Reichs, folgende Abänderungen in dem Stempelgesetze vom 
18. Dezember 1812 beschlossen.
	        
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