Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Æ bo. 581 
K. 14. 
In Beziehung auf die Sicherstellung des Zollbetrags sind die Bestimmun- “ s 
gen im S. 45. des Vereins-Zollgesetzes zu beobachten. 
Eine Entbindung von der Sicherheitsbestellung kann außer in dem dort 
  
genannten Falle auch dann eintreten, wenn das Begleitschein-Ausfertigungsamt 
sich veranlaßt findet, amtliche Begleitung des ganzen Waarentransports eintreten 
zu lassen. 
Ueber eingelegte Pfänder ist eine besendere Bescheinigung auszustellen, gegen 
deren Rückgabe nach geschehener Begleitschein-Erledigung die Herausgabe des 
Pfandes erfolgt. 
Der zur Sicherheit baar niedergelegte Betrag kann auf den Antrag des 
Extrahenten auch bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte zurückgezahlt werden, 
zu welchem Behufe dem Begleitschein ein entsprechender Vermerk beizufügen ist. 
Außer der Cautionssumme ist von dem Extrahenten der Portobetrag für deren 
zu frankirende Uebersendung an das Empfangsamt zu hinterlegen. 
Dritte Personen, welche für den Begleitschein-Extrahenten Bürgschaft 
leisten wollen, haben, insofern sie nicht etwa für alle bei dem betreffenden Amte 
von ihnen zu übernehmenden Bürgschaften eine generelle Bürgschaft gelelstet, 
eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende specielle Bürgschafts-Urkunde 
auszustellen. 
g. 16. 
Bei Bestimmung der Frist, binnen welcher die im Begleitschein beztichneten 8 N uissge 
Waaren an dem darin angegebenen Orte zur Revision und weiteren usanigng 1ch ren Eu- 
zu stellen sind (V. Z. G. S. 44.), ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nichtangsant-Z 
über das Maaß des Bedürfnisses hinaus gegangen wird. 
Namentlich ist bei dem Transport mittelst der Eisenbahnen und bei 
Benutzung anderer regelmäßiger Transportgelegenheiten die Transportfrist der 
reglementsmäßigen Lieferungszeit anzupassen. 
Die Transportsrist ist in den Begleitscheinen in Buchstaben anzugeben. 
g. 18. 
Der Begleitschein-Extrahent hat den Empfang des Begleitscheins und die 11) Anerlennung 
d I. 
Uebernahme der aus demselben nach §. 44 und 46 des Vereins-Zollgesetzes für egleitscheine
	        
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