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K. 14.
In Beziehung auf die Sicherstellung des Zollbetrags sind die Bestimmun- “ s
gen im S. 45. des Vereins-Zollgesetzes zu beobachten.
Eine Entbindung von der Sicherheitsbestellung kann außer in dem dort
genannten Falle auch dann eintreten, wenn das Begleitschein-Ausfertigungsamt
sich veranlaßt findet, amtliche Begleitung des ganzen Waarentransports eintreten
zu lassen.
Ueber eingelegte Pfänder ist eine besendere Bescheinigung auszustellen, gegen
deren Rückgabe nach geschehener Begleitschein-Erledigung die Herausgabe des
Pfandes erfolgt.
Der zur Sicherheit baar niedergelegte Betrag kann auf den Antrag des
Extrahenten auch bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte zurückgezahlt werden,
zu welchem Behufe dem Begleitschein ein entsprechender Vermerk beizufügen ist.
Außer der Cautionssumme ist von dem Extrahenten der Portobetrag für deren
zu frankirende Uebersendung an das Empfangsamt zu hinterlegen.
Dritte Personen, welche für den Begleitschein-Extrahenten Bürgschaft
leisten wollen, haben, insofern sie nicht etwa für alle bei dem betreffenden Amte
von ihnen zu übernehmenden Bürgschaften eine generelle Bürgschaft gelelstet,
eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende specielle Bürgschafts-Urkunde
auszustellen.
g. 16.
Bei Bestimmung der Frist, binnen welcher die im Begleitschein beztichneten 8 N uissge
Waaren an dem darin angegebenen Orte zur Revision und weiteren usanigng 1ch ren Eu-
zu stellen sind (V. Z. G. S. 44.), ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nichtangsant-Z
über das Maaß des Bedürfnisses hinaus gegangen wird.
Namentlich ist bei dem Transport mittelst der Eisenbahnen und bei
Benutzung anderer regelmäßiger Transportgelegenheiten die Transportfrist der
reglementsmäßigen Lieferungszeit anzupassen.
Die Transportsrist ist in den Begleitscheinen in Buchstaben anzugeben.
g. 18.
Der Begleitschein-Extrahent hat den Empfang des Begleitscheins und die 11) Anerlennung
d I.
Uebernahme der aus demselben nach §. 44 und 46 des Vereins-Zollgesetzes für egleitscheine