Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

ihn hervorgehenden Verpflichtungen durch unterschriftliche Vollziehung der Annahme- 
formel in dem Begleitscheine und in einer besonderen, bel dem Ausfertigungsamte 
zurückbleibenden Annahme-Erklärung anzuerkennen. 
g. 20. 
15) Versahren Wenn ein Begleitschein verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des 
bei dem Berloren-Hauptamtes, welches den Begleitschein ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen 
Beezir das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergibt, auf Grund 
der Anmeldung an Stelle des abhanden gekommenen Exemplares ein zweites mit 
„Duplikat“ zu bezeichnendes Exemplar des Begleitscheins ausfertigen zu lassen. 
8. 21. 
. Ausferttguns der Bei der Ausfertigung der Begleitscheine II. (§. 1.) finden die Bestimmun- 
Gizltliseint il. gen in den S§. 4 bis 20 mit den aus der Einrichtung des Musters und den 
nachfolgenden Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben Anwendung. 
a) Der Ausfertigung eines Begleitscheins II. hat stets eine specielle Waaren- 
revision (V. Z. G. F. 28) und Berechnung des zu überweisenden Zel- 
betrages, welcher in den betreffenden Spalten der Anmeldung anzugeben 
ist, vorauszugehen. 
Der Zollbetrag wird in dem Begleitscheine in der Landeswährung 
des Auefertigungsamtes, unter Weglassung von Beträgen unter ½ Silber- 
groschen, beziehungsweise 1 Kreuzer, angegeben. 
b) In dem Begleitscheine ist die Att der geleisteten Sicherheit anzumerken. 
) Statt der Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamte ist 
darin sewohl die Frist zur Vorlegung des Begleitscheins und Einzahlung 
des gestundcten Eingangszolls bei dem Empfangsamte nach den Bestim- 
mungen im §. 15, als auch der entsprechend festzusetzende Zeitraum, 
innerhalb dessen der Beweis der ersolgten Zollentrichtung bei dem Aus- 
fertigungsamte geführt werden muß, anzugeben. 
d) Ein Begleitschein II. darf nur für einen Waaren-Empfänger ausgestellt 
werden.
	        
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