Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

.K. 50. 
pflichtig überwiesen, beziehungsweise im Neederlage-Register angeschrieben, jedoch 
zuvor von dem Mindergewicht der Eingangszoll erhoben. 
Insoweit bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte keine neue Gewichts-Er- 
mittelung vorgenommen worden ist (& 34.), bildet das im Begleitschein über- 
wiesene Gewicht die Grundlage der weiteren Abfertigung. 
8. 38. 
Dieselben Bestimmungen (K. 37) kommen zur Anwendung, wenn über 
eine zusammen abgefertigte, nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waaren- 
post, deren Gewicht im Begleitschein nur summarisch angegeben ist, ungetheilt 
vrfügt wird. 
Sollen die zu der Wa#wenpost gehörigen Kolli bei dem Begleitschein-Empfungs= 
Amt verschiedenerlei Bestimmung erhalten, so wird das bei dem Empfangsamte 
zu ermittelnde Gewicht, auch wenn sich im Ganzen ein Mehrgewicht gegen das 
im Begleitscheine angegebene Gewicht herausstellt, der weiteren Abfertigung zu 
Grunde gelegt. Gleicherweise ist zu verfahren, wenn ein Kollo getheilt wird. 
Hinsichtlich der Behandlung des sich etwa ergebenden Mindergewichts finden die 
Vorschriften des §. 37. Anwendung. 
+ 39. 
Bei den zur Eingangsabfertigung bestimmten Waaren kann, wenn der 
Begleitschein genügenden Raum darbietet, der Antrag des Empfängers auf Ver- 
zollung, der Revisionsbefund, die Angabe des Zollbetrags und der Nachweis 
der erfolgten Buchung desselben in den Begleitschein selost aufgenommen werden, 
und bedarf es alsdann der Ausfertigung eines Begleitschein Auszugs nicht. 
Bei der Eing ingsabfertigung der mit Begleitschein I. abgefertigten, ihrer 
Gattung nach eingangszellfreien Gegenstände (V. Z. G. S 41., letzter Absatz) 
genügt, auch wenn dieselben mit zollpflichtigen Gegenständen zusammen eingehen, 
der mündliche Antrag des Empfängers auf zollfceie Ablassung, die Angabe des 
Revisionsbefundes in dem Begleitschein und eine demselben beizufügende Bemerkung 
über die zollfreie Ablassung 
5690#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.