Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Mdb0. 593 
hiervon zur Benachrichtigung des Extrahenten Keuntniß zu geben. Wem als- 
dann binnen einer festzusetzenden Frist keine Bestimmung über die Waaren ge- 
troffen wird, so ist der Begleitschein unerledigt an das Ausfertigungsamt zurück- 
zusenden. Letzteres hat hierauf den zu entrichtenden Zollbetrag von dem Ex- 
trahenten einzuziehen und dem Empfangsamte eine bezügliche Mittheilung zu 
machen, worauf dieses die Waaren, nach vorheriger Berichtigung der durch die 
Aufbewahrung etwa entstandenen Kosten, dem Empfänger oder dem zur Empfang- 
nahme bestimmten Beauftragten des Extrahenten zur Verfügung stellt. 
§. 48. 
Der Gestellung der mit Begleitschein II. abgefertigten Waaren bedarf es. —# der 
nur dann, wenn dieselbe ausdrücklich in dem Begleitschein vorgeschrieben ist. 
Der überwiesene Zollbetrag ist dem Begleitschein-E gs-Amte, unter 
Vorlage des Begleitscheins, innerhalb der in letterem vorgeschriebenen Frist durch 
den Waarenführer oder den Waarenempfänger einzubezahlen. 
Die Annahme des Begleitscheins ohne Zahlung des Zollbetrages ist dem 
Empfangsamte nicht gestattet. 
Letzteres hat den im Begleitschein angegebenen Zollbetrag mit Rücksicht 
auf die darin enthaltenen Angaben über Gattung und Menge der Waaren zu 
prüfen, auch, wenn der Zollbetrag im Begleitschein nicht in der Landeswährung 
des Empfungsamtes angegeben ist (C 21. a), denselben darin mit den gestatteten 
Abrundungen zu berechnen und zu vereinnahmen. 
Ergibt sich bei jener Prüfung eine Abweichung hinsichtlich des über- 
wiesenen und des wiederholt berechneten Zollbetrags, welche nicht in der Um- 
rechnung in eine andere Währung begründet ist, so ist die Abweichung durch 
Korrespondenz mit dem Ausfertigungsamte aufzuklären und der höhere Zoll- 
betrag einstweilen zu deponiren, demnächst aber der richtige Zollbetrag definitiv 
zu vereinnahmen. 
Die Annahme eines Begleitscheins II. nebst dem darin überwiesenen Zoll- 
betrag von einem zur Erledigung von Begleitscheinen dieser Gattung befugten 
Amte ist auch dann nicht abzulehnen, wenn die darin angegebene Zahlungs- 
frist (§. 21 c.) bereits abgelaufen, oder wenn der Begleitschein auf ein anderes, 
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