Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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4) Abfertigunge- 
stellen. 
5) Abfertigungs- 
räume. 
sowie den Hauptämtern, in deren Bezirk sich Stationsplätze oder Haltestellen 
befinden, mitzutheileu. Ebenso haben sie von etwa vorkommenden Extrazügen 
und von voraussichtlich längeren Verzögerungen in der Ankunft der Züge sämmt- 
lichen betheiligten Abfertigungsstellen (F. 4.) so zeitig wie möglich Anzeige 
zu machen. 
g. 4. 
Zur Akbfertigung der auf den Eisenbahnen ein-, aus= und durchgehenden 
Güter sind die an denselben gelegenen Grenzzollämter nach Maßgabe des §. 128. 
des Vereins-Zollgesetzes kompetent. Die weitere Abfertigung der vom Grenz- 
zollamte mit Ladungsverzeichniß (F. 21.) abgelassenen, sowie die Ausgangsab- 
fertigung zoll= oder kontrolepflichtiger Güter im Innern kann nur bei Haugnt- 
ämtern mit Niederlage oder solchen anderen Aemtern erfolgen, welche von der 
obersten Landes-Behörde dazu ermächtigt sind (V Z G. § 131.). 
Die zur zollamtlichen Abfertigung des Eisenbahnverkehrs kompetenten Aemter, 
einschließlich derjenigen, welche zur Gestattung von Umladungen oder Ausladun- 
gen (§§. 25. und 26), sowie zu Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses 
im Falle der Verschlußverletzung (F. 27.) befugt sind, werden öffentlich bekanm 
gemacht. 
g. 6. 
Die Eisenbahn-Verwaltungen haben — sofern nicht durch besondere Ver- 
träge zwischen einzelnen Eisenbahn-Verwaltungen und dem Staate oder den 
Kommunen etwas Anderes festgesetzt ist — nach S 59. des Vereins-Zollgesetzes 
auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen die erforderlichen 
Räume für die zollamtliche Abfertigung und für die einstwellige Niederlegung 
der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände zu stellen, beziehungs- 
weise die nach Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen baulichen Einrichtun- 
gen zu treffen, doch liegt ihnen die Ausstattung der hergegebenen Räume und, 
sofern sie lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienen, deren Erwärmung 
und Erkeuchtung nicht ob. 
Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die 
Eisenbahnverwaltungen die Wagenzüge und Geleise innerhalb der Stationsplätze 
ausreichend beleuchten zu lassen.
	        
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