Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Die Eisenbahnverwaltungen müssen ferner im Einverständniß mit der Zoll- 
bebörde für die erforderliche Abschließung der Räume, in denen die Abfertigung 
staufindet, Sorge tragen. 
Die zur einstweiligen Niederlegung der Gegenstände bestimmten Räume 
müssen sichernd verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der 
Eisenbahnverwaltung unter Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für 
zoll= und kontrolepflichtige Güter benutzt werden. Sie haben nicht die zoll- 
gesetzlichen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und die Lagerung 
in denselben darf eine von dem Amtsvorstande nach den örtlichen Verhältnissen 
zu bemessende Frist nicht überschreiten. 
§. 6. 
Weder in den Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu ge- (6 Transport- 
hörigen Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme #) Derenveschaf- 
von Gütern oder Effekten geeignete Räume befinden. Ebenso dürfen Personen= keuheit. 
wagen besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeig## Räume 
nicht enthalteu (V. Z. G. §. 61 Abs 2). Einrichtungen zur Erwärmung 
des Fußbodens sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie müssen jedoch dem 
Grenzeingangsamte besonders angemeldet werden und so beschaffen sein, daß 
sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterworfen werden können. 
Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der 
eingehenden Güter und Passagier-Effekten nach Maßgabe der Bestimmungen 
in den S§. 39. bis 51. und 92. des Vereins-Zollgesetzes erfolgen soll, in den 
Transportmitteln, deren sie sich zur Einbringung der Güter über die Grenze 
bedienen will, nicht beschränkt. 
8. 7. 
Dagegen dürfen zum Transport von Gütern und Passagier-Effekten, 
welche nach den Vorschriften dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (K. 21), 
beziehungsweise mit Anmeldung (§F. 19.) auf Aemter im Innern abgelassen, 
ader welche unter Raumverschluß zum Aus= oder Durchgange abgefertigt werden 
sollen, in der Regel nur Wagem, die von allen Seiten mit sesten Wänden ge- 
schlossen sind (Kulissenwagen), oder Abtheilungen solcher Wagen, oder Wagen
	        
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