Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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mit Schutzbecken der unten bezeichneten Art oder abhebbare Kasten oder Körbe 
verwendet werden. 
Die Wagen mit Schutzbecken müssen mit festen, durch eine starke Stange 
mit einander verbundenen Vorder= und Hinterwänden, ferner an den Vorder= und 
Hinterwänden mit 2½ Fuß breiten Verdeckstücken und an den Langseiten mit 
1½ Fuß hohen Seitenwänden versehen sein. Die Decke muß sich an den Vorder- 
und Hinterwänden und an den Seitenwänden glatt und ohne Falten anschließen. 
Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungsver= 
zeichniß, beziehungsweise mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten 
dienen sollen, müssen so sicher unter Verschluß genommen werden können, daß 
ohne vorherige Wsung dieses Verschlusses die Oeffnung derselben nicht erfolgen 
kann. (V. Z. G. F. 62). 
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den 
beiden Längenseiten, sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum 
an denselben kund gebenden Zeichen und mit einer Nummer bezeichnen zu lassen. 
Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Ab- 
thellungen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. A#r 
diese Bezeichnungen müssen so angebracht werden, daß sie leicht in die Auzs 
fallen. 
g. 8. 
nua Kon- Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter- 
wie die Personen-Wagen und abhebbaren Behälter, ingleichen die Lokomotiven 
und Tender zur Besichtigung gestellt werden. Derartige Besichtigungen sind 
nach Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen 
Beamten vorzunehmen. Ergeben sich hierbei Abweichungen von den in den 
§K . 6. und 7. enthaltenen Vorschriften, so darf auf die ron der Zollbehärde 
dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig befundene Transportmittel 
nicht weiter benutzt werden 
) Ausnahms- " 9. 
weise Zulassung Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit Ladungs- 
oflener Wageun. · 
Verzeichniß bestimmten ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt,
	        
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