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mit Schutzbecken der unten bezeichneten Art oder abhebbare Kasten oder Körbe
verwendet werden.
Die Wagen mit Schutzbecken müssen mit festen, durch eine starke Stange
mit einander verbundenen Vorder= und Hinterwänden, ferner an den Vorder= und
Hinterwänden mit 2½ Fuß breiten Verdeckstücken und an den Langseiten mit
1½ Fuß hohen Seitenwänden versehen sein. Die Decke muß sich an den Vorder-
und Hinterwänden und an den Seitenwänden glatt und ohne Falten anschließen.
Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungsver=
zeichniß, beziehungsweise mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten
dienen sollen, müssen so sicher unter Verschluß genommen werden können, daß
ohne vorherige Wsung dieses Verschlusses die Oeffnung derselben nicht erfolgen
kann. (V. Z. G. F. 62).
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den
beiden Längenseiten, sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum
an denselben kund gebenden Zeichen und mit einer Nummer bezeichnen zu lassen.
Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Ab-
thellungen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. A#r
diese Bezeichnungen müssen so angebracht werden, daß sie leicht in die Auzs
fallen.
g. 8.
nua Kon- Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter-
wie die Personen-Wagen und abhebbaren Behälter, ingleichen die Lokomotiven
und Tender zur Besichtigung gestellt werden. Derartige Besichtigungen sind
nach Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen
Beamten vorzunehmen. Ergeben sich hierbei Abweichungen von den in den
§K . 6. und 7. enthaltenen Vorschriften, so darf auf die ron der Zollbehärde
dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig befundene Transportmittel
nicht weiter benutzt werden
) Ausnahms- " 9.
weise Zulassung Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit Ladungs-
oflener Wageun. ·
Verzeichniß bestimmten ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt,