8) Amtliche Be-
gleitung.
9) Befugnifse der
Verschluß der Schlüssel,, Ladungs-Verzeichnisse und Frachtbriefe gedient habe,
sowie die zum Transpozt der Schlösser benutzte leer zurückgehende Euballage,
sind von den Eisenbahn-Verwaltungen mit dem nächsten Eil -oder Personenzuge
unentgeltlich zu befördern.
Die Schlösser rc. sind in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden.
8. 11.
Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet auf der zwischen
der Zollgrenze und dem Grenzeingangsamte gelegenen Strecke, sofern dieselbe
von dem Grenzamte nicht überzeugend beobachtet oder sonst nicht genügem
kontrolirt werden kann, beim Eingange immer und beim Ausgange dann stot,
wenn Güter befördert werden, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.
Dem Ermessen des Abfertigungsamtes bleibt es überlassen, auch auf andere
Strecken amtliche Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zol-
interesse nothwendig oder zweckmäßig erscheint.
Wenn ausnahmsweisr auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung annlic
Begleitung eintritt, so sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltu
zu tragen.
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Vih
und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Pe-
sonenwagen mittlerer Klasse unentgeltlich eingeräumt werden (V. Z. G. F. 60
Absatz 5)
. 12.
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrele
#bern Zellbeam-des Verkehrs auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkde
Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellu
der Eisenbahn durch eine von der Direktivbehörde ausgestellte Legitimationskert
ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforschungn
die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalte,
als die von ihnen für nöthig crachtete und möglichst zu beschleunigende Autt-
verrichtung solches erfordert.