Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

8) Amtliche Be- 
gleitung. 
9) Befugnifse der 
Verschluß der Schlüssel,, Ladungs-Verzeichnisse und Frachtbriefe gedient habe, 
sowie die zum Transpozt der Schlösser benutzte leer zurückgehende Euballage, 
sind von den Eisenbahn-Verwaltungen mit dem nächsten Eil -oder Personenzuge 
unentgeltlich zu befördern. 
Die Schlösser rc. sind in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden. 
8. 11. 
Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet auf der zwischen 
der Zollgrenze und dem Grenzeingangsamte gelegenen Strecke, sofern dieselbe 
von dem Grenzamte nicht überzeugend beobachtet oder sonst nicht genügem 
kontrolirt werden kann, beim Eingange immer und beim Ausgange dann stot, 
wenn Güter befördert werden, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist. 
Dem Ermessen des Abfertigungsamtes bleibt es überlassen, auch auf andere 
Strecken amtliche Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zol- 
interesse nothwendig oder zweckmäßig erscheint. 
Wenn ausnahmsweisr auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung annlic 
Begleitung eintritt, so sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltu 
zu tragen. 
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Vih 
und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Pe- 
sonenwagen mittlerer Klasse unentgeltlich eingeräumt werden (V. Z. G. F. 60 
Absatz 5) 
. 12. 
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrele 
#bern Zellbeam-des Verkehrs auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkde 
Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellu 
der Eisenbahn durch eine von der Direktivbehörde ausgestellte Legitimationskert 
ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforschungn 
die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalte, 
als die von ihnen für nöthig crachtete und möglichst zu beschleunigende Autt- 
verrichtung solches erfordert.
	        
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