Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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zeichniß unterzeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen 
Angaben hirsichtlich der Zahl und Art der geladenen Kolli (V. Z. G. S. 66 Abf. 4). 
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter ent- 
halten, welche nach einem und demselben Abfertigungsamte bestimmt sind 
(V. Z. G. §. 63. Abs. 3). 
Es kann über jeden einzelnen Wagen, bezlehungsweise über jede Wagen- 
abtheilung ein besonderes oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte 
bestimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungs- 
verzeichnisse ausgefertigt werden. 
g. 18. 
Srioison de- Während die Anmeldung erfolgt (§. 17), werden die Personenwagen, Loko- 
Sonderung der motiven und Tender revidirt und, soweit nicht nach §. 20 eine Ausnahme ein- 
lterwogen. tritt, diejenigen Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamte in den frrien 
Verkehr gesetzt oder zur Niederlage oder zur Versendung unter Begleitscheinkon- 
trole abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen ihn 
weitere Abfertigung bei Aemtern im Innern erhalten sollen. 
§ 19. 
Mobesans Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei 
Esffelten. gier· sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, mu 
mündlich anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimm- 
ten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen 
Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie 
nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu 
verheimlichen bemüht gewesen sind (V. Z. G. §F. 92. Abs. 1.). 
In der Regel werden die Passagier-Effekten sogleich bei dem Grenzein- 
gangsamte schließlich abgefertigt (V. Z. G. S. 92. Abs. 3.). Die Effekten 
der mit demselben Zuge weiterfahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung 
den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangs- 
amte verlassen. Finden sich bei einzelnen weitergehenden Reisenden zollpflichtige 
Gegenstände in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige
	        
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