Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verbleiben des Wagenzuges 
bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um — 
auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — 
nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagen- 
zuge weiter befördert zu werden. 
Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne 
Gefährdung der Zollsicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die 
Reisenden darum zum Aussteigen genöthigt werden. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Pas- 
sagier-Effekten bei dem Grenzeingangsamte unterbleiben und den zu solchen 
Abfertigungen besonders ermächtigten Aemtern im Innern überwiesen werden. Es 
können alsdann sämmtliche noch nicht abgefertigte Passagier-Effekten, auch wenn 
sie an verschiedenen Orten zur Abfertigung gelangen sollen, in denselben Wagen 
verladen werden, es ist aber dem Grenzeingangsamte für jeden Bestimmungsort 
eine besondere Anmeldung zu übergeben, welche die Effekten nach der Stückzahl 
und nach den Orten, an denen die Abfertigung stattfinden soll, getrennt nach- 
weisen muß und dem auszustellenden Begleitzettel beizufügen ist. 
Als Passagier-Effekten im Sinne des Regulativs werden in der Regel nur 
diejenigen Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in demselben 
Wagenzuge befinden. Es soll indeß in Fällen, in denen das Reisegepäck zwar 
von dem Reisenden getrennt ist, jedoch das spätere Eintreffen des Letzteren zu 
erwarten steht, auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung das Gepäck während 
höchstens acht Tagen unter zollamtlichem Verschluß aufbewahrt und beim Ein- 
treffen des Reisenden innerhalb dieser Frist als Reisegepäck behandelt werden. 
Ebenso sollen Gepäckstücke, welche Reisenden nachfolgen, auf diesfallsigen Antrag 
nicht als Frachtgut, sondern als Reise-Effekten abgefertigt werden. 
§. 20. 
Zollfreie Gegenstände können auf den Antrag der Eisenbahn-Verwaltung, 2) ver zollreien 
sofern nach dem Ermessen des Abfertigungsamtes die Revision mit himreichender Oegenttände. 
Sicherheit bewirkt werden kann, auf Grund des Ladungsverzeichnisses, beziehungs- 
weise der Deklarationen oder Frachtbriefe (K. 17. Abs. 2) von dem Grenzein-
	        
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