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gangsamte sofort in dem Zuge der spezlellen Revision unterworfen und demnächst
in den freien Verkehr gesetzt werden, dergestalt, daß ihre Weiterbeförderung mit
demselben Zuge erfolgen kann, mit welchem sie eingegangen sind.
g. 21.
⅜ neaf der Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Waaren 2c. wird, nachdem
gehenden#hogen dleselben unter amtlichen Verschluß gesetzt oder die nach &. 9 zulässigen anderen
Bpleitettel un Vorkehrungen zur Festhaltung der Identität der Waaren getroffen worden sind,
lergungeregister. ein Begleitzettel ertheilt.
Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die ein-
zelnen Bestimmungsorte die Zollbehörde sich mit der Eisenbahnverwaltung zu
benehmen hat, und der Vermerk über den angelegten Verschluß sowie die Num-
mer des Begleitzettels, zu welchem das Ladungsverzeichniß gehört, in das letztere
eingetragen, beziehungsweise die zollamtliche Abfertigung auf demselben Seitens
der Abfertigungsbeamten vollzogen und das Ladungsverzeichniß Seitens des
Zugführers oder sonstigen Vertreters der Eisenbahnverwaltung unterzeichntt.
Mit dieser Unterzeichnung übernimmt der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwal-
tung die Verpflichtung, die in dem Ladungsverzeichnisse genannten Wagen u. f. w.
binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem
Verschlusse dem betreffenden Abfertigungsamte zu gestellen, widrigenfalls aber für
die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungs-
verzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften (V. Z. G. F. 64. Abs. 2).
Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehö-
rigen Frachtbriefen, sowie die Schlüssel zu den zum Verschluß der Wagen ver-
wendeten Schlössern amtlich verschlossen und die diese Gegenstände enthaltenden
Taschen oder Keuverts, nachdem sie mit der Adresse des Erledigungsamtes, den
Nummern der Begleitzettel und der Wagen bezeichnet sind, sowie auch die aus-
gefertigten Begleitzettel dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der
Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die
Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungsamte zurück.
Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Ver-
schlusses, unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung