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und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die
unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Waaren u. s. w., zu welchen
die Schlüssel gehören (V. Z. G. §. 64 Absl. 3).
G. 22.
Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so
hat der Vorstand des Hauptamtes, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat,
beziehungeweise in dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein
Bedenken ergibt, an Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites
mit „Duplikat“ beziehungsweise „Triplikat“ zu bezeichnendes Exemplar des
Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses ausfertigen zu lassen.
g. 23.
Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgeblie- a .
benen Frachtgüter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem gürct
Grenzzollamte Seitens der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den
Vorschriften des Vereins-Zollgesetzes (V. Z. G. §#. 39 bis 51) zu deklariren
worauf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt.
Auf zgollfreie Ladungen finden die Bestimmungen in Abs. 2. des K. 17.
Anwendung.
g. 24.
Wenn eine Waarenladung, welche auf Ladungsverzeichniß abgefertigt ist, Arhenchenhe
eine andere Bestimmung erhält, so hat die Eisenbahnverwaltung den Begleit- , des Trans-
zettel nebst zugehsrigen Ladungsverzeichnissen, Frachtbriefen und Schlüsseln bel ) Versahren
dem nächsten zuständigen Amte unter Stellung des entsprechenden Antrages *
abzugeben. ksas
Soll bei diesem Amte Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt
werden, so tritt dasselbe ohne weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeich-
neten Erledigungsamtes.
Soll dagegen die Erledigung bei einem andern Amte stattfinden, so hat
der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf
den betreffenden Ladungsverzeichnissen, woraus das neugewählte Empfangsamt