M 650.
g. 26.
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße
reicht, kann unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in
verschlußfähige Schiffe und auch die Wiederverlabung aus den Schiffen in
Eisenbahnwagen unter Beobachtung der im §F. 25 enthaltenen Bestimmungen
über die Kontrolirung der Umladung gleichfalls stattfinden mit folgenden Maßgaben:
1) Der Schiffsführer beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnver-
waltung hat auf dem Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben,
daß er bezüglich der richtigen Gestellung des neu gewählten, unter Ver-
schluß gesetzten Transportmittels die gleichen Verpflichtungen übernehme,
welche die Eisenbahn-Verwaltung gegenüber dem Grenzamte bezüglich der
bei diesem abgefertigten Eisenbahnwagen eingegangen hatte.
3) Die im ##odungsverzeichnisse vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im
Umladeorte erforderlichen Falles verlängert werden.
4) Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umlade-
orte erfolgen, so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam
genommen, wozu die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde
die nöthigen Räumlichkeiten zu stellen hat.
(V. Z. G. F. 65. Abs. 2.)
K. 27.
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Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transporte bis zum Bestimmungs= ce) Prüfung des
orte berührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor demn
Berschlufses u. Er-
euerung dezsel-
Abgange jedes Zuges sich von dem vorgeschriebenen Zustande des Verschlusses den bei uföllger
Verletzung.
der mit dem Zuge weiter gehenden Wagen zu überzeugen und die erfolgte
Revision und den Befund des Verschlusses auf dem Begleltzettel zu bescheinigen.
Wird der Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann
der Zugführer bei dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amte auf genaue
Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß
antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen
und gibt sie an dasjenige Amt, welchem die Wagen zu gestellen sind, ab.
(V. Z. G. F. 96. Abs. 2.)
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