Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

M 650. 
g. 26. 
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße 
reicht, kann unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in 
verschlußfähige Schiffe und auch die Wiederverlabung aus den Schiffen in 
Eisenbahnwagen unter Beobachtung der im §F. 25 enthaltenen Bestimmungen 
über die Kontrolirung der Umladung gleichfalls stattfinden mit folgenden Maßgaben: 
1) Der Schiffsführer beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnver- 
waltung hat auf dem Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben, 
daß er bezüglich der richtigen Gestellung des neu gewählten, unter Ver- 
schluß gesetzten Transportmittels die gleichen Verpflichtungen übernehme, 
welche die Eisenbahn-Verwaltung gegenüber dem Grenzamte bezüglich der 
bei diesem abgefertigten Eisenbahnwagen eingegangen hatte. 
3) Die im ##odungsverzeichnisse vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im 
Umladeorte erforderlichen Falles verlängert werden. 
4) Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umlade- 
orte erfolgen, so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam 
genommen, wozu die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde 
die nöthigen Räumlichkeiten zu stellen hat. 
(V. Z. G. F. 65. Abs. 2.) 
K. 27. 
609 
Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transporte bis zum Bestimmungs= ce) Prüfung des 
orte berührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor demn 
Berschlufses u. Er- 
euerung dezsel- 
Abgange jedes Zuges sich von dem vorgeschriebenen Zustande des Verschlusses den bei uföllger 
Verletzung. 
der mit dem Zuge weiter gehenden Wagen zu überzeugen und die erfolgte 
Revision und den Befund des Verschlusses auf dem Begleltzettel zu bescheinigen. 
Wird der Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann 
der Zugführer bei dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amte auf genaue 
Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß 
antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen 
und gibt sie an dasjenige Amt, welchem die Wagen zu gestellen sind, ab. 
(V. Z. G. F. 96. Abs. 2.) 
103
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.