Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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. §.28. 
qmoåcäptxxemäæ Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergibt der Zugführer 
8 — oder sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte die an dasselbe 
derlhagenunduch adressirten Schlüssel und Papiere (. 21). Zugleich sind die Wagen und die 
Sanbe erele abhebbaren Behälter der Abfertigungsstelle vorzuführen. 
8g. 30. 
ve) Dellaration Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden 
und Ausladungder · , , 
met-. Frist die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, 
welche Abfertigungsweise begehrt wird, nach den §S# 22 ff. des Vereins-Zoll- 
gesetzes speziell zu deklariren, sofern nicht nach S. 27 desselben der Antrag auf 
amtliche Revision gestellt wird. 
Die Angaben des Ladungsverzeichnisses in Betreff der Gattung und des 
Gewichts der Waaren können, so lange eine spezielle Revision noch nicht statt- 
gefunden bat, bei der Deklaration vervollständigt oder berichtigt werden (V. Z. G. 
§. 23 Abs. 3). 
Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kam die Ausladung der Waoren 
auf Grund des Ladungsverzeichnisses auch vor Abgabe der speziellen Deklar- 
tionen zugelassen und die Uebereinstimmung der in dem Ladungsverzeichniß ent- 
haltenen Angaben rücksichtlich der Zahl, Zeichen, Nummer, Verpackungsart un 
des Bruttogewichts der Kolli mit dem Befund festgestellt werden. 
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohm 
spezielle Deklaration abgefertigt werden (V. Z. G. S. 66 Abs. 3). 
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Revision und weiteren Abfertigung 
die Bestimmungen in den §§#. 31 und 39 bis 51 des Vereins-Zollgesetzes zur 
Anwendung. 
g. 31. 
Wo der Schienenstrang nicht bis zum Dienstlokal des Amtes geführt ist, 
auch sich auf dem Bahnhofe keine Abfertigungsstelle befindet, werden die unter 
Wagenverschluß eingegangenen Güter unter Aufsicht eines Hauptamts-Assistenten 
oder höheren Zollbeamten aus dem Eisenbahnwagen ausgeladen und unter Verschluß 
oder Personalbegleitung zur Amtsstelle gebracht, wo die weitere Behandlung 
nach § 30 stattfindet.
	        
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