Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Die Revision des Verschlusses der angekommenen Wagen u. s. w. und 
deren Beschaffenheit, sowie die Vergleichung der Zahl und Art der geladenen 
Kolli mit den Angaben des Ladungsverzeichnisses muß von den mit der Be- 
aufsichtigung der Ausladung beauftragten Zollbeamten bewirkt und bescheinigt 
werden. Zollfreie Gegenstände können von diesen Beamten sogleich auf Grund 
des Ladungsverzeichnisses nach vorheriger Revision in den freien Verkehr gesetzt 
werden, sofern auf dem Bahnhofe die Revision in einer das Zollinteresse sichernden 
Weise ausgeführt werden kann. 
g. 32. 
Hat sich bei der Revision der Wagen beziehungsweise der abhebbaren Be= dd) Erledigung 
hälter in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit sowie *J*“ 
bei der Entladung der Wagen und Behälter in Bezug auf Zahl und Art der uise- 
Kolli zu einer Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung 
des Ladungsverzeichnisses und Begleitzettels. 
g. 33. 
Wenn bei der Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel und ee) Berfahren 
ei sich ergebenden 
Ladungsverzeichnisse oder bei der Revision der Wagen rc beziehungsweise der Ladung Abweichungen. 
die Wahrnehmung gemacht wird, daß dee Penhtellung 
a) die im Ladungsverzeichnisse beziehungsweise Begleitzettel vorgeschriebene 
Frist zur Gestellung der Wagen rc. bei dem Erledigungsamte nicht ein- 
gehalten worden ist, oder 
b) die Abgabe des Begleitzettels und die Vorführung der Wagen 2c. bei 
einem anderen als dem ursprünglich oder nachträglich bezeichneten Amte 
stattgefunden hat, oder 
) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder 
d) die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungs- 
verzeichnissen übereinstimmt, 
so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der 
Waarenempfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen — in der 
Regel protokollarisch — zu vernehmen und der Sachverhalt nöthigenfalls im 
Benehmen mit dem Begleitz fertigung und den auf dem Transport 
berührten Aemtern zu untersuchen. 
103°
	        
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