Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

50. 613 
beziehungsweise das Ladungsverzeichniß zu erledigen. In Zweifelsfällen ist 
die Entscheidung der vorgesetzten Direktiobehörde einzuholen. Wenn die Erledigung 
der Begleitzettel, beziehungsweise Ladungsverzeichnisse nicht zulässig erscheint, 
so sind dieselben mit den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamte zu 
übersenden. Seitens des letzteren ist sodann die Entscheidung der ihm vorgesetzten 
Direktivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung der von der betreffenden Eisen- 
bahnverwaltung in dem Ladungsverzeichniß übernommenen Verpflichtungen einzuholen. 
§. 40. 
Die im gewöhnlichen Landfracht= oder Schiffsverkehr vom Auslande ein= 2)lamtliche Be- 
gegangenen, zur Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn bestimmten Waaren, penn e 
für welche die Abfertigung mit Ladungsverzeichniß nach Maßgabe der vorstehenden — 
Bestimmungen in Anspruch genommen wird, sind von dem Waarenführer dem einem Grenpoll- 
Grenzzollamte unter Uebergabe der Ladungspapiere vorzuführen, und bis der wt 
Weitertransport erfolgt, unter amtliche Aufsicht und Kontrole zu stellen. Die zatet W 
zu diesem Zwecke erforderlichen Einrichtungen hat die Eisenbahnverwaltung nach werden. 
Anordnung der Zollbehörde zu treffen. Der Weitertransport muß binnen einer 
von dem Amte nach Bedürfniß zu bemessenden Frist erfolgen. Vor der Ver- 
ladung in die Eisenbahnwagen oder, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen 
nicht ausführbar ist, jedenfalls vor der Abfertigung, hat der Bevollmächtigte der 
Eisenbahnverwaltung das im §. 17 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß in zwei- 
facher Ausfertigung zu übergeben. 
Die Verladung geschieht unter Aufsicht der Beamten. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften der §F. 21 und 22 dam 24 bis 39 
zur Anwendung. 
d. 1. 5. Waares Durch- 
Auf die zum unmittelbaren Durchgange auf der Eisenbahn bestimmten Güter as. 
finden die Bestimmungen in den S§. 13 bis 40 analoge Anwendung. 
Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf 
die Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausganges 
über die Grenze. Es bleibt indeß vorbehalten, in Fällen des Verdachtes die Revi- 
sion der zum Durchgange angemeldeten Waaren eintreten zu lassen, ferner nach Befin- 
den die Vorlegung der Bücher und Papiere der Eisenbahnverwaltung zu fordern.
	        
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