Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

614 
Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr ange- 
meldeten Güter auch dann statt, wenn die Zufubr zum Grenzeingungsmn 
beziehungsweise die Abfuhr vom Grenzausgangsamte auf anderen Wegen, #l 
auf Eisenbahnen erfolgt. Im letzteren Falle hat jedoch das Ausgangsamt stet 
eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Inhalte des Ladungs#er= 
zeichnisses vorzunehmen und die Uebereinstimmung zu bescheinigen. 
Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch woch 
beim Grenzausgangsamte gestellt werden. 
Die Vorschriften in den S#§g. 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit de 
Umladungen finden auf die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Gütn 
gleichfalls Anwendung. 
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet alf 
kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landesbehörde weitrn 
Erleichterungen zugestanden werden. 
§P. 43. 
C. Wuaren. Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden 
55 alen. muß, findet der §. 56 des Vereins-Zollgesetzes Anwendung. 
Ausgang amtlich An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (H. 4) befinden, könmn 
z eiweilen is. derartige Güter ohne Kolloverschluß, beziehungsweise nach Abnahme des letzten, 
unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließbaren Waga- 
räume eingeladen und letztere verschlossen werden. 
Die Zuladung anderer Güter in diese Räume ist nicht gestattet. 
Das Amt am Verladungsorte hat bezüglich solcher Waaren als Ausganzs- 
amt zu fungiren. 
Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Uebergangsschein, 
Declarationsschein 2c.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird von dem 
Amte des Verladungsortes das Einladen der Waaren und der Verschluß des 
Wagens, sowie der Abgang des letzteren auf der Eisenbahn, dagegen von dem 
Grenzzollamte, beziehungsweise den Begleitungsbeamten die mit unverletztem Ver- 
schlusse erfolgte Ankunft beim Grenzausgangeamte, sowie der Ausgang über die 
Grenze bescheinigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.