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Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr ange-
meldeten Güter auch dann statt, wenn die Zufubr zum Grenzeingungsmn
beziehungsweise die Abfuhr vom Grenzausgangsamte auf anderen Wegen, #l
auf Eisenbahnen erfolgt. Im letzteren Falle hat jedoch das Ausgangsamt stet
eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Inhalte des Ladungs#er=
zeichnisses vorzunehmen und die Uebereinstimmung zu bescheinigen.
Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch woch
beim Grenzausgangsamte gestellt werden.
Die Vorschriften in den S#§g. 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit de
Umladungen finden auf die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Gütn
gleichfalls Anwendung.
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet alf
kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landesbehörde weitrn
Erleichterungen zugestanden werden.
§P. 43.
C. Wuaren. Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden
55 alen. muß, findet der §. 56 des Vereins-Zollgesetzes Anwendung.
Ausgang amtlich An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (H. 4) befinden, könmn
z eiweilen is. derartige Güter ohne Kolloverschluß, beziehungsweise nach Abnahme des letzten,
unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließbaren Waga-
räume eingeladen und letztere verschlossen werden.
Die Zuladung anderer Güter in diese Räume ist nicht gestattet.
Das Amt am Verladungsorte hat bezüglich solcher Waaren als Ausganzs-
amt zu fungiren.
Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Uebergangsschein,
Declarationsschein 2c.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird von dem
Amte des Verladungsortes das Einladen der Waaren und der Verschluß des
Wagens, sowie der Abgang des letzteren auf der Eisenbahn, dagegen von dem
Grenzzollamte, beziehungsweise den Begleitungsbeamten die mit unverletztem Ver-
schlusse erfolgte Ankunft beim Grenzausgangeamte, sowie der Ausgang über die
Grenze bescheinigt.