Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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erklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen Schlußabfertigung 
sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Abressaten durch eine Inhaltserklärung in 
der vorgeschriebenen Form (8. 1) ersetzt werden. 
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig deklarirtm 
Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden. 
Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende Inhalts- 
erklärung, insolange eine spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervollständigen oder 
zu berichtigen. 
g. 4. 
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen 
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an welchen 
eine Zoll= oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zollstelle an der 
Grenze sofort vellständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig vom Bestimmungso#t 
der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser hierauf durch eine Bemerkunz 
auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen begleitenden Note ausdrücklich de 
Antrag gestellt hat. 
Die in dem SF. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern den 
Inhalt aus Akten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Begleitbriefen oder ##a 
Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem S. 2 unter Nr.1|, 
2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der Regel den Zollbeamten an de 
Grenze nur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und einer weiteren zollamtlichen Behandlunz 
nicht unterworfen. 
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen, soweit dieselben das Bruttogewicht den 
5/10 Pfund übersteigen, bei derjenigen Zollstelle, welche der Grenze zunöchst belegen ist, einn 
zollamtlichen Vorabfertigung (F. 5). 
Die schließliche Abfertigung (§. 6 ff.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst 
eine Zoll= oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll= oder Steuerställ, 
deren Wahl der Postbehörde überlassem blelbt. 4 
Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im Bruttogewicht ven 
5/10 Pfund und weniger sind als zollfrei auch von jeder zollamtlichen Behamdlung befreit. 
g. 6. 
Die zollamtliche Vorabfertigung (. 4) besteht in Folgendem.
	        
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