Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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gollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten den 
betreffenden Zoll= oder Steuerstellen (§. 4) übergeben. Die Abfertigung erfolgt nach den 
allgemein gesetzlichen Vorschriften. 
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem 
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst oder in 
dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich beiwohnen karm, oder 
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt, und dann zum 
Zwecke der Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurückgegeben werden muß. 
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Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu bewirken 
ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) oder, wenn solche nicht 
vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit dem Eingangs- 
stempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt; diesem wird dabei 
eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Poststück bei der Zoll= oder Steuerstelle 
in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es alsdann, das Poststück von der Zoll- 
oder Steuerstelle abzuholen oder abholen zu lassen, nachdem er selbst oder sein Beauftragter 
dort durch Vorzeigung des abgestempelten Begleitbriefs (Beglettadresse), beziehungsweise der 
abgestempelten Abschrift von der Adresse sich ausgewiesen, der Revision angewohnt und den 
Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgegeben 
werden, ist jedoch zum Zeichen der geschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel 
der Zoll= und Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zoll- 
freiheit kurz bemerkt und dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbeamten bescheinigt 
worden ist. 
g. 8. 
Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnorte des Abressaten, ohne dessen Zuziehung, 
sel es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungsorte zunächst 
gelegenen Zoll= oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum Zwecke der Weiter- 
beförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, so begibt sich ein Post- 
beamter zu der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle, weist sich dort als zur Abholung beauf- 
tragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefes (der Begleitadresse) oder in Ermangelung eines 
solchen, durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehene Abschrift der auf dem 
Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Poststückes
	        
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