Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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II. Abschnitt. 
Abfertigung von Gegenständen,, welche mit den Posten durch das Jollvereinsgebiet durch- 
geführt werden. 
S. 16. 
Den zur Durchführung durch das Zollvereinsgebiet bestimmten Poststücken ist von dem 
Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im F. 4 beizufügen. 
Die Poststücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso behandelt, 
wie solches im H. 5. rücksichtlich der im Zollvereinsgebiete verbleibenden Poststücke vorgeschrieben 
ist. Beim Ausgange werden den abfertigenden Zollbeamten sämmtliche Inhaltserklärungen 
beziehungsweise Revisionsnoten und auf Verlangen die Postkarten oder die Begleitbriefe zur 
Vergleichung mit den ausgehenden Poststücken vorgelegt. 
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Cursen, auf welchen die Durchführung 
der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß erfolgen kann, 
namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel erfolgt, die desfallsige 
Vorschrift des F. 5. in Anwendung zu bringen oder auch statt des Gesammtrerschlusses 
amtliche Begleitung eintreten zu lassen. 
IV. Abschnitt. 
Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Grte des Vollvereinsgebietes durch ### 
Zollvereinsausland nach einem anderen Grte des ollvereinsgebietes gehen. 
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Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von vereinsländischen Postanstalten aus 
Orten des Zollvereinsgebietes durch das Zollvereinsausland nach Orten des Zollvereinsgebietes 
befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltserklärungen ncht. Die zum 
Durchgange durch das Zollvereinsausland bestimmten Poststücke werden von der Ausgangsstelle 
umter zollamtlichen Gesammtverschluß, oder soweit dies nicht ausführbar, unter Einzelverschluß 
gesetzt, und es wird, daß und wie dies geschehen, auf den Postkarten bescheinigt. Beim 
Wiedereingange prüft die Eingangsgpollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worouf 
die Gegenstände in den freien Verkehr gesetzt werden. An Stelle des Verschlusses kann auch 
amtliche Begleitung treten. 
Mit Genehmigung der Direktivbehsrde kann, namentlich auf kurzen das Ausland 
berührenden Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschlusse oder von der amtlichen Begleitung
	        
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