Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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angefertigten, neben der tartfmäßigen Eingangsabgange im Falle der Einfuhr aus dem Zollaus- 
lande, einer Stempelgebühr, welche beträgt und zwar in den Landestheilen rechts des Rheines 
vom 1. August 1874 angefangen und in der Pfalz vom 1. Januar 1875 ab: 
a) für jedes Spiel deutsche Karten mit 36 oder weniger Blättern zehn Kreuzer zwei 
Pfemige (dreißig Pfennige Reichswährung); 
b) für jedes andere Kartenspiel ein und zwanzig Kreuzer (sechzig Pfennige Reichswährung). 
Kinderspielkarten und zum Gebrauche als Oblaten eingerichtete Karten werden stempel- 
frei behandelt, wenn die Blätter derselben in der Höhe nicht mehr als 35 Millimeter und 
zugleich in der Breite nicht mehr als 27 Millimeter messen. 
§. 2. 
Vor erfolgter Stempelung dürfen die eingehenden Spielkarten, wenn gleich der hierauf 
etwa haftende Zollanspruch vollständig erledigt sein sollte, nicht in den freien Verkehr gesetzt 
oder nach Abnahme des amtlichen Verschlusses außer Aufsicht und Controle gelassen werden. 
Bei Vorlegung der Karten zur Stempelung müssen dieselben so gepackt sein, daß das 
zur Stempelung bestimmte Blatt, das Herzaß, oben aufliegt. Außerdem muß jedes Spiel 
mit einem Umschlage versehen sein, dessen Form zwar im Uebrigen dem Steuerpflichtigen übe- 
lassen bleibt, der jedoch die Angabe der Kartengattung enthalten und so eingerichtet sein unß, 
daß das Kartenspiel vollständig zusammengehalten wird und die vorschriftsmäßige Stempelung 
des oben aufliegenden Blattes ohne Lösung des Umschlages bewirkt werden kann. 
Entspricht die Packung der Karten und der Umschlag derselben nicht den vorstehend bezeich- 
neten Erfordernissen, so kann die Stempelung solange versagt werden, bis die obwaltenden 
Mängel unter amtlicher Ausfsicht beseitigt sind. 
G. 3. 
Zur Kartenstempelung gegen Erlegung der Stempelgebühr sind 
— die Hauptzollämter: Augsburg, Ludwigshafen a Rh., München, Nürnberg, 
Regensburg und Würzburg, dann 
— das Nebenzollamt Landshut 
ermächtigt.
	        
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