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angefertigten, neben der tartfmäßigen Eingangsabgange im Falle der Einfuhr aus dem Zollaus-
lande, einer Stempelgebühr, welche beträgt und zwar in den Landestheilen rechts des Rheines
vom 1. August 1874 angefangen und in der Pfalz vom 1. Januar 1875 ab:
a) für jedes Spiel deutsche Karten mit 36 oder weniger Blättern zehn Kreuzer zwei
Pfemige (dreißig Pfennige Reichswährung);
b) für jedes andere Kartenspiel ein und zwanzig Kreuzer (sechzig Pfennige Reichswährung).
Kinderspielkarten und zum Gebrauche als Oblaten eingerichtete Karten werden stempel-
frei behandelt, wenn die Blätter derselben in der Höhe nicht mehr als 35 Millimeter und
zugleich in der Breite nicht mehr als 27 Millimeter messen.
§. 2.
Vor erfolgter Stempelung dürfen die eingehenden Spielkarten, wenn gleich der hierauf
etwa haftende Zollanspruch vollständig erledigt sein sollte, nicht in den freien Verkehr gesetzt
oder nach Abnahme des amtlichen Verschlusses außer Aufsicht und Controle gelassen werden.
Bei Vorlegung der Karten zur Stempelung müssen dieselben so gepackt sein, daß das
zur Stempelung bestimmte Blatt, das Herzaß, oben aufliegt. Außerdem muß jedes Spiel
mit einem Umschlage versehen sein, dessen Form zwar im Uebrigen dem Steuerpflichtigen übe-
lassen bleibt, der jedoch die Angabe der Kartengattung enthalten und so eingerichtet sein unß,
daß das Kartenspiel vollständig zusammengehalten wird und die vorschriftsmäßige Stempelung
des oben aufliegenden Blattes ohne Lösung des Umschlages bewirkt werden kann.
Entspricht die Packung der Karten und der Umschlag derselben nicht den vorstehend bezeich-
neten Erfordernissen, so kann die Stempelung solange versagt werden, bis die obwaltenden
Mängel unter amtlicher Ausfsicht beseitigt sind.
G. 3.
Zur Kartenstempelung gegen Erlegung der Stempelgebühr sind
— die Hauptzollämter: Augsburg, Ludwigshafen a Rh., München, Nürnberg,
Regensburg und Würzburg, dann
— das Nebenzollamt Landshut
ermächtigt.