Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

g. 4. 
Die Einjuhr beziihungsweise Durchfuhr von Spielkarten nach und durch Bayern darf 
a) insoweit es sich um noch zollpflichtige Spielkarten handelt 
— nur unter Zollkontrole; 
b) insoweit die Spielkarten schon verzollt sind oder sonst aus dem Gebiete eines anderen 
Bundesstaates zur Versendung gelangen 
— mur unter Uebergangsscheinkontrole 
erfolgen. 
Die ad b bezeichueten Transporte müssen schon im Versendungsorte oder bei der 
Abfertigungsstelle, an welche der Versendungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, angemeldet 
und mit Uebergangsschein versehen werden. 
Zur Erledigung der hienach ertheilten Bezettlung sind sämmtliche, für die in Frage kom- 
mende Zoll= oder übergangssteuerliche Abfertigung überhaupt zuständigen k. Zoll= und Steuer- 
behörden ermächtigt. 
Die schließliche Abfertigung der Spielkarten-Sendungen zum Verbleibe in Bayern kann 
indeß blos von den im F. 3 bezeichneten Zollbehörden vorgenommen werden. 
Sollten daher Spielkartensendungen, welche unter Zoll= oder Uebergangsscheincontrole bei 
anderen Zoll= und Steuerbehörden eintreffen, nachträglich die Bestimmung zum Verbleibe in 
Bayern erhalten, so sind dieselben mittels Uebergangsscheines einem der für die Stempelung 
zuständigen Aemter zu überweisen. 
Das Gleiche hat auch von den Kartenstempelämtern zu geschehen, wenn die Stempelung 
bei einem anderen, als dem ursprünglichen Empfangsamte in Antrag gebracht wird. 
Spielkarten, welche bereits den Stempel eines anderen Staates tragen, sind, was die 
Stempelpflicht in Bayern und die Zoll= oder Uebergangsscheincontrole betrifft, gleich den unge- 
stempelten Karten zu behandeln. 
g. 6. 
Spielkarten, welche aus einem Theile des Königreichs in einen andern Theil desselben 
mit Berührung des Zollauslandes oder des Gebietes anderer Bundesstaaten versendet werden, 
müssen von einem Uebergangsschein begleitet sein.
	        
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