Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

.M ba. 635 
B. Im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn und Luremburg bis zum Gewichte von 250 
Gramm auf alle Entfernungen 1 kr. für je 50 Gramm und für Drucksachen über 250 Gramm 
bis 500 Gramm einschließlich ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichtes 11 kr. 
Für die im Aufgabeort oder in dem dazu gehörigen Landpostbeztrke zu bestellenden Druck- 
sachen beträgt die Taxe bis zum Gewichte von 50 Gramm einschließlich 1 kr., über 50 bis 
250 Gramm 2 kr., über 250 bis 500 Gramm 3 kr., über 500 bis 1 Kllogramm 7 kr. 
V. §. 12, Abs. 23.: 
Unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen im Gewichte von mehr als 250 
Gramm bis 1 Kilogramm inel., sowie Sendungen von diesem Gewichte, welche den 
Versendungsbedingungen nicht entsprechen, werden an den Absender zurückgegeben und, wenn 
dieser unbekannt ist, als unbestellbar behandelt 
VI. S. 13, Abs 1.: 
Für Waarenproben und Muster, welche entweder für sich allein oder mit gedruckten 
Sachen versandt werden, beträgt das Porto: 
a) Im innern Verkehr von Bayern, sowie im Verkehr der deutschen Staaten 
unter sich 3 kr., ohne Unterschied der Entfermung und des Gewichtes; 
b) im Verkehr mit Oesterreich= Ungarn und Luxeinburg 1 kr. für je 50 Gramm ein- 
schließlich auf alle Entfernungen. 
Die Waarenproben und Muster müssen jedoch zur Beförderung mit der Briefpost geeignet 
und als wirkliche Proben und Muster erkennbar sein, d. h. an sich keinen eigenen Kauf- 
werth haben. 
VII. S. 14, Abs. 1 und 2.: 
Mittelst Postanwei sungen können Zahlungen an einen bestimmten Empfänger im 
innern Verkehr von Bayern und im Verkehr der deutschen Staaten unter sich bis zu dem Be- 
trage von 175 fl. 300 Mark, im Verkehr mit Luxemburg bis zum Betrage von 87 fl. 
30 kr. — 150 Mark durch die Briefpost bewirkt werden. 
Die Gebühr ist vom Absender mittelst Freimarken zu entrichten und beträgt für Zahlungen 
bis 58 fl. 20 kr. = 100 Mark: 7 kr., 
über 58 fl. 20 kr. bis 116 fl. 40 kr. = 200 Mark: 11 kr., 
über 116 fl. 40 kr. bis 175 fl. = 300 Mark: 14 kr. 
Für Postanweisungen im Lokalverkehr bis zum Betrage von 175 fl. kommt der Satz 
von 7 kr. zur Erhebung.
	        
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