Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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VIII. S. 16, Abs. 1.: 
Mittelst Postmandate können Gelder bis zu dem Betrage von 350 fl. = 600 Mat 
von Zahlungspflichtigen in Bayern und in den übrigen deutschen Bundesstaaten durch Ver 
mittlung der Post eingezogen werden. 
KX. §. 32, Abs. 8.: 
Die Uebermittlung des eingezogenen Betrages an den Auftraggeber erfolgt durch Post- 
anweisung, wobei die Gebühr von dem eingezogenen Betrag in Abzug gebracht wird. 
Bei Postmandaten auf Einziehung von Beträgen über 175 fl. 300 Mark hat die 
Uebermittlung des eingezogenen Betrages durch zwei Postanweisungen zu erfolgen, wobel fir 
jede Postanweisung die betreffende Postanweisungs-Gebühr zur Erhebung kommt. 
X. §. 52, Abs. 6.: 
Das Porto für Drucksachen, welche in den reglementmäßigen Formen als extraordinire 
Beilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilagen-Exemplar 7/60 kr. ult 
der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruchkrenzern ab- 
schließt, dafür 1 kr. erhoben wird. 
XI. §. 84, Abs. 6, lit. b.: 
b) Im Verkehr mit den übrigen Staaten des Deutschen Reiches für jede Mark = 357. 
oder jeden Theil der Mark 2 Pfennige — 7/10 Kreuzer, mindestens aber 10 Pfennig oder 333 
München, den 26. December 1874. 
v. Pfrethschner. 
Der General-Secretär: 
Dr. v. Prestele. 
  
Ordene-Verleihung. Staatsminister in Gotza, wirklichen Echä- 
Seine Majestät der König haben rath Camillo Richard Freiherrn v. Seebac, 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm das Großkreuz des Verdienstordens der bar. 
1. December l. J. dem herzoglich sächsischen Krone zu verleihen.
	        
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