Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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A 
Abänderungen des Post-Reglements 
vom 30. November 1871. 
Das unter'm 30. November 1871 erlassene Post-Reglement erfährt einzelne 
Abänderungen, welche auf Grund der Vorschriften im F. 50 des Gesetzes über 
das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 nachstehend ver- 
öffentlicht werden. 
1. Im §. 3. Die „Außenseite“ der Postsendungen betreffend, erhält 
der letzte Satz unter 1 folgende Fassung: 
Wegen der weiter zulässigen Angaben bei Post-Packetadressen, Postkarten, 
Waarenproben und Postanweisungen siehe IS#. 4, 14, 16 und 18. 
2. Der §. 4 erhält folgende Fassung: 
Sgickorf zu I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der 
- von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
II. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten be- 
zogen werden. 
III. Formulare, welche das Publicum auf eigene Kosten sich herstellen läßt, 
müssen in Größe, Farbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers, sowie im 
Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
IV. Wegen Ausfüllung des Formulars sind die auf demselben vorgedruckten 
„Bemerkungen über den Gebrauch der Post-Packetadressen“ zu beachten. 
V. Der, Coupon der Post-Packetadresse kann vom Absender zu schriftlichen 
oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt und vom Empfänger abgetrennt werden. 
VI. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben werden.
	        
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