Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Beil. III. 13 
Wenn in allegirter Gesetzesstelle Anstände und Streitigkeiten über die Giltigkeit des Ein- 
trittes in die Anstalt den Civilgerichten zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen werden, 
so können damit nicht Streitigkeiten über die Frage, ob Jemand der Anstalt beigetreten sei, 
ohne Rücksichtnahme auf die concreten Verhältnisse gemeint sein, da die Entscheidung einer 
derartigen, ganz allgemein gehaltenen Streitfrage ohne praktischen Werth wäre, sondern die 
richterliche Beurtheilung hat sich auf die Giltigkeit des Versicherungsvertrages in allen seinen 
essentiellen Bestandtheilen, sohin insbesondere auf die Frage zu erstrecken, mit welchen Objecten, 
für welche Summe Jemand der Anstalt in rechtsgiltiger Weise beigetreten sei, ob und wann 
das Versicherungsverhältniß begonnen habe. 
Ob aber dieser Eintritt in einem Vorgange oder sruccesstve erfolgte, d. h. ob es sich um 
den ursprünglich abgeschlossenen oder um einen später modificirten, z. B. durch Erhöhung der 
Versicherungssumme abgeänderten-Vertrag handelt, erscheint an sich als völlig gleichgiltig und 
es spricht für die gleiche Beurtheilung beider Fälle auch der Umstand, daß die Anschlagserhö- 
hung gemäß Art. 16 des Gesetzes bezüglich ihrer Giltigkeit und Wirksamkeit an dieselben Vor- 
aussetzungen geknüpft ist, welche in Art. 11 hinsichtlich des Eintrittes vorgeschrieben sind. 
Mit dieser Auffassung der gesetzlichen Vorschriften stimmt auch der Gang der Gesetz- 
gebungsverhandlungen überein. 
Während nämlich der dem Landtage vorgelegte dießbezügliche Gesetzesentwurf die Zustän- 
digkeit der Gerichte (r##t Ausnahme der in Art. 102 Ziffer 1—3 aufgeführten Fälle) gänzlich 
ausschloß, wurde in der Kammer der Abgeordneten Beschluß dahin gefaßt, daß die civilrecht- 
lichen Entschädigungsansprüche gegen die Anstalt gleichfalls den Gerichten zu überweisen, und 
nur für die Größe der Entschädigungssumme der im Wege der V. Abtheilung des Gesetzes 
ermittelte Schadensbetrag maßgebend sein solle und wurde hiebei insbesondere hervorgehoben, 
daß der Vertrag selbst ein Privatrechtsgeschäft begründe, welches der civilrichterlichen Beurthei- 
lung anheim fallen müsse und wenn auch jenem Beschlusse der Kammer der Abgeordneten die 
Zustimmung der Kammer der Reichsräthe nicht zu Theil wurde, so wurde doch, nachdem erstere 
Kammer auf ihrem Beschlusse beharrte, bei der wiederholten Berathung des Gesetzes in der 
Kammer der Reichsräthe die jetzige Fassung des Gesetzes in Vorschlag gebracht, mit welcher 
sich sodam die Kammer der Abgeordngten, da sie diese Fassung ihrer Intention entsprechend fand, 
einverstanden erklärte. 
Vergl. Verh der K. d. A. Beil. Bd. IV S. 90, Sten. Ber. Bd. V S. 167 bis 175 
S. 22 6—234, 339 und 340. 
Verh. d. K. d. RV. Beil. Bd. W S. 268. Prot.-Bd. V S. 366.
	        
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